Anzeige von Einkommensmillionären Bafin bessert für Vergütungsberichte in Wertpapierinstituten nach

Der Europlaza-Wolkenkratzer in der Nähe von Paris

Der Europlaza-Wolkenkratzer in der Nähe von Paris: Hat die European Banking Authority ihren Sitz – wegen einer Konkretisierung der Behörde hat die Bafin eine Allgemeinverfügung erlassen. Foto: IMAGO / IP3press

Die Bafin hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Darin regelt die Finanzaufsicht die Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten zum Meldestichtag am 31. Dezember 2022. Nötig wird die Allgemeinverfügung, weil die Europäische Bankenaufsicht Leitlinien grundlegend überarbeitet hat. Unter anderem geht es dabei um Daten zu Beschäftigten von Wertpapierinstituten, die Einkommensmillionärinnen oder -millionäre sind und die an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden müssen. Auch Gehaltsunterschiede zwischen den Geschlechtern oder Vergütungspraktiken müssen Wertpapierinstitute teilweise offenlegen.

Kleine Wertpapierinstitute sind von Anzeigepflichten ausgenommen

Hintergrund ist die Anzeigepflicht von Wertpapierinstituten zur Vergütung, die in der Richtlinie für Wertpapierfirmen – auch unter Investment Firm Directive oder IFD geläufig – geregelt ist. Seit Juni 2021 werden diese Anzeigepflichten im deutschen Wertpapierinstitutsgesetzt (WpIG) umgesetzt. Da die Europäische Bankenaufsicht Eba ihre Ende 2022 erlassen Leitlinien konkretisiert hat, reagiert die Bafin nun mit der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung stellt klar, wann welche Art von Wertpapierinstitut welche Leitlinie umsetzten muss.

  • Große und Mittlere Wertpapierinstitute: die „Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/08). Diese ersetzen die bisher gültigen Leitlinien (EBA/GL/2014/07). 
  • Große Wertpapierinstitute: die „Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU“ (EBA/GL/2022/06).
  • Mittlere Wertpapierinstitute: die „Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/07).
  • Kleine Wertpapierinstitute sind von den Meldepflichten und der Allgemeinverfügung dagegen nicht betroffen.

Die nationalen Aufsichtsbehörden wie die Bafin sollen die in den Leitlinien genannten Informationen bis zum 31. August 2023 erheben und sie bis zum 31. Oktober 2023 an die Eba weitergeben. Bis zu der von der Eba vorgesehenen Meldefrist zum 31. Januar 2023 werden die notwendigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen in der künftigen WpI-Anzeigenverordnung nicht vorhanden sein. Daher hat die Bafin – nach voriger Konsultation (09/2023) – die Allgemeinverfügung erlassen.

 

Zur Erinnerung: Große Wertpapierinstitute sind Wertpapierfirmen nach Mifid, die Eigenhandel oder Emissionsgeschäft betreiben. Zudem überschreitet die Bilanzsumme der Gruppe oder des Unternehmens die Marke von 15 Milliarden Euro oder unterliegt einem Beschluss der zuständigen Behörde gemäß Paragraf 8 und Absatz 1 WpIG. Mittlere Wertpapierfirmen überschreiten dagegen mindestens einen der für kleine Wertpapierinstitute formulierten zehn Schwellenwerte, erreichen aber auch keinen der Schwellenwerte von großen Wertpapierfirmen.

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