Reporting nach Solvency II Bafin entlastet Versicherer weiterhin bei VAG-Berichtspflichten

Frank Grund von der Aufsichtsbehörde Bafin

Frank Grund von der Aufsichtsbehörde Bafin: Er ist Exekutivdirektor für die Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht. Foto: Bernd Roselieb / BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gesteht Versicherungen weiterhin Entlastungen bei den Berichtspflichten zu. So werden die Versicherer von Teilen der unterjährigen Berichtspflichten nach § 45 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auch im kommenden Jahr noch befreit. 

Zuletzt hatte die Bafin im Jahr 2020 eine solche Übergangsregelung beschlossen, um alle am Prozess Beteiligten zu unterstützen und den Aufwand zu verringern. Hintergrund ist, dass aktuell die Europäische Kommission bei Solvency II die technischen Standards zur Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden überprüft. Gleiches gilt für die Standards zu den Verfahren, Formaten und Meldebögen für den Solvabilitäts- und Finanzbericht, der auch unter SFCR bekannt ist.

 

Eine Anwendung des Reviews soll voraussichtlich ab dem 31. Dezember 2023 erfolgen, im kommenden Jahr soll die Entlastungsregelung nochmals überprüft werden. Bis dahin gilt die aktuelle Befreiung. Die Bafin wird die Unternehmen dazu nicht gesondert informieren. Wenn die Bafin eine bereits erteilte Befreiung widerruft, informiert sie das betroffene Unternehmen bis spätestens zum 30. September 2022 schriftlich. Versicherer, die sie erstmals für das Berichtsjahr 2023 teilweise von den unterjährigen Berichtspflichten befreien möchten, will die Bafin kurzfristig kontaktieren. Damit kann sie bis Ende Oktober 2022 auch formal eine Befreiung aussprechen.

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