Mit einem Volumen von 7,8 Billionen Euro ist der Markt für AIFs in Europa bis zum Ende des Jahres 2021 kontinuierlich gewachsen (EFAMA, Investment Fund Industry Fact Sheet November 2021 Data, Seite 2) – und die Prognosen für alternative Investments könnten weiterhin nicht besser sein.
Der Kommissionsentwurf im Überblick
Eine Umwälzung der Branche ist mit dem jüngsten Kommissionsentwurf nicht zu befürchten. Man dürfte insoweit zutreffend von erwartungsgemäß sprechen. Schon das Inception Impact Assessment der Kommission vom 14. Dezember 2020 hat auf nur vier Seiten eine kleine Inventur der europäischen Richtlinie angedeutet – vordergründige Bestandsaufnahme der Kommission:...
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Mit einem Volumen von 7,8 Billionen Euro ist der Markt für AIFs in Europa bis zum Ende des Jahres 2021 kontinuierlich gewachsen (EFAMA, Investment Fund Industry Fact Sheet November 2021 Data, Seite 2) – und die Prognosen für alternative Investments könnten weiterhin nicht besser sein.
Der Kommissionsentwurf im Überblick
Eine Umwälzung der Branche ist mit dem jüngsten Kommissionsentwurf nicht zu befürchten. Man dürfte insoweit zutreffend von erwartungsgemäß sprechen. Schon das Inception Impact Assessment der Kommission vom 14. Dezember 2020 hat auf nur vier Seiten eine kleine Inventur der europäischen Richtlinie angedeutet – vordergründige Bestandsaufnahme der Kommission: die AIFMD als eines der Grundpfeiler der Europäischen Kapitalmarktunion hat einen funktionierenden Binnenmarkt für AIFMs und AIFs geschaffen. Hiermit knüpft die Kommission an das positive Urteil aus der turnusmäßigen Überprüfung nach Artikel 69 AIFMD an.
Der für diese Zwecke erstellte „KPMG Report on the Operation of the Alternative Investment Fund Managers Directive“ vom 10. Dezember 2018 befand, dass sich die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie als effektiv, effizient, kohärent und relevant erwiesen hätten. Nichts anderes urteilte das Commission Staff Working Document der Kommission vom 10. Juni 2020 (SWD(2020) 110 final) mit dem der Startschuss zu einer vorsichtigen Überarbeitung der Richtlinie begonnen hat.
Unter diesen Vorzeichen bringt der nun vorliegende Kommissionsentwurf mit seinen 23 vorgeschlagenen Anpassungen in der AIFMD viele Klarstellungen und Ergänzungen, aber auch diskussionswürdige Aspekte hervor.
Die Verwalterregulierung der AIFMD wird durch den Kommissionsentwurf erstmalig mit echter Produktregulierung lanciert. Kreditfonds (Loan Origination Funds) sollen europaweit harmonisierte Produktvorgaben einhalten. Beispielsweise zählen hierzu Anforderungen an die Strukturierung von Kreditfonds, die nach Auffassung der Kommission immer dann geschlossen sein sollen, wenn der Nominalbetrag der vergebenen Kredite mehr als 60 Prozent des Nettoinventarwerts des Fonds ausmacht. Ob und wann Umstrukturierungsmaßnahmen bei Über- oder Unterschreitung bestehender AIFs erforderlich werden, ist nur eine der Fragen zu Kreditfonds, die ungeklärt ist.
Ein besonderes Politikum – mit suggeriertem Fingerzeig nach London – könnte man in den Ergänzungen zur Auslagerung sehen.
Bei anderen Anpassungen ist der Entwurf deutlicher, wie beispielsweise beim Liquiditätsmanagement. Den jüngsten Rufen der ESMA folgend, enthält der Vorschlag einen neuen Anhang mit einem Mindestkatalog von acht Liquiditätsmanagement-Instrumenten (LMTs), die AIFMs von offenen AIF durch mitgliedstaatliches Recht zur Verfügung gestellt werden sollen. Dazu zählen auch Side Pockets, also die Trennung illiquider Anlagen von liquiden Assets im Fonds. Mit diesem, beispielsweise in Luxemburg weit verbreiteten Instrument war die Verwaltungspraxis der Bafin bisweilen an verschiedenen Stellen – auch in der Versicherungsaufsicht – schwergängig.
Nicht unwesentlicher Anpassungsbedarf wird beim Reporting und den Anlegerinformationen zu erwarten sein. Die Berichterstattung an die Herkunftsstaatsbehörde nach Artikel 24 Absatz 1 AIFMD II könnte künftig deutlich granularer ausfallen, wenn die ESMA ihre weitreichenden Befugnisse für ergänzende Level 2-Maßnahmen übererfüllt. Gleiches trifft auf die Offenlegung gegenüber Anlegern zu. Hier sollen künftig vierteljährliche Angaben über alle direkten und indirekten Gebühren und Kosten, die dem AIF zugeordnet werden, erfolgen. Wie diese Vorgabe beispielsweise mit der jährlichen Erhebung erfolgsabhängiger Vergütung nach den einschlägigen ESMA-Leitlinien in Einklang zu bringen ist, wird eine operative Herausforderung.
Ein besonderes Politikum – mit suggeriertem Fingerzeig nach London – könnte man in den Ergänzungen zur Auslagerung sehen. Der Entwurf regelt eine neue Übertragungsmitteilung (Delegation Notification), die die Herkunftsstaatsbehörde immer dann jährlich an die ESMA zu melden hat, wenn „ein AIFM mehr Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements an Einrichtungen in Drittländern [überträgt], als er selbst behält“ (Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 AIFMD II).