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Unbesehen der erheblichen Interpretationsspielräume des neuen Wortlauts sollen diese Meldungen einem neuen Peer-Review-Prozess dienen, in dem die ESMA regelmäßig über ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Briefkastenfirmen befindet. Jenseits der anhaltenden Sorgen um die Wirksamkeit des Brexits mag man die Vorgaben auch als Fußabdruck der ESMA verstehen, die im Vorgriff auf die erste Entwurfsfassung der Kommission offen ihr Misstrauen gegenüber White-Label Service Providern, hierzulande Service-KVGen, zum Ausdruck gebracht hat (vergleich Schreiben von Steven Maijoor an Valdis Dombrovskis vom 18. August 2020, ESMA34-32-550, S. 7 f.).
Nicht verwunderlich ist, dass das (vorhandene) AIFMD-Regime für einen Drittstaatenpass abermals nicht aktiviert wurde. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf Verwahrstellen. Ihre grenzüberschreitende Mobilität hat nur einen Minimalkonsens, nicht jedoch ein grundlegendes Verwahrstellen-Passporting gefunden. Künftig soll auf Antrag bei der Herkunftsstaatsbehörde des AIF(M) ermöglicht werden, dass eine Verwahrstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bestellt werden kann. Erleichterungen können sich hierdurch jedenfalls bei kleinen, konzentrierten Märkten ergeben.
Ausblick
Der politische Prozess auf europäischer Ebene steht am Anfang einer womöglich längeren Reise, ganz abgesehen von dem Inkrafttreten etwaiger Neuregelungen im Recht der 27 EU-Staaten. Bei optimistischer Prognose ist davon auszugehen, dass eine politische Vereinbarung über den finalen Richtlinientext auf europäischer Bühne im fortgeschrittenen zweiten Halbjahr 2022 getroffen wird. Im Amtsblatt der EU wäre eine Bekanntmachung dann für Anfang 2023 vorstellbar. Bei einer üblichen Umsetzungsfrist von zwei Jahren kann frühestens Anfang 2025 mit der Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts, hierzulande dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), gerechnet werden.
Trotz der überwältigenden Beteiligung von mehr als einhundertdreißig Stakeholdern im Rahmen der bis zum 29. Januar 2021 gelaufenen Konsultationsphase zum Inception Impact Assessment sowie umfangreichen Stellungnahmen der europäischen Spitzenverbände, insbesondere EFAMA und AIMA, hat das Funktionieren und die Effektivität der AIFMD auch in der europäischen Rechtsanwendungspraxis keine Zielscheibe für große Novellen geboten.
Im bisherigen politischen Prozess ist eine deutliche Zurückhaltung gegenüber – weiteren – regulatorischen Eingriffen in die seit fast einem Jahrzehnt erfolgreich implementierten Systeme, Prozesse und Verfahren der adressierten AIFMs zu spüren. Einige Stimmen wollen die zahlreichen technischen Details im Kommissionsentwurf mangels erheblicher Auswirkungen auf das europäische Investmentgeschäft erst gar nicht auf großer Bühne diskutieren.
Für diesen Duktus sei eine recht passende Anekdote erwähnt: Vor fast zweiundzwanzig Jahren fand man im Antiquariat Barter Books in Alnwick (England) die Kopie eines im Jahr 1939 erstellten Posters der britischen Regierung, auf dem stand: „Keep calm and carry on“.
Über den Autor:
David Eckner ist Rechtsanwalt im Bereich Legal Financial Services der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf. Sein Beratungsschwerpunkt ist die institutionelle Kapitalanlage entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Asset Managements im In- und Ausland, insbesondere alternative Investments. Neben seiner Beratungstätigkeit lehrt er zum deutschen, europäischen und US-amerikanischen Investmentrecht und ist Autor regelmäßig erscheinender Fachpublikationen.
