Experten klären auf Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und Token

Steffen Rapp und Anh-Vu Tran von der Kanzlei Annerton

Steffen Rapp und Anh-Vu Tran von der Kanzlei Annerton: Die Steuer- und Kapitalanlagespezialisten haben sich das BMF-Schreiben genauer angesehen Foto: Annerton

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Mitte Juni ein Entwurfsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token veröffentlicht. Behandelt werden Veräußerungen, Mining, Forks, Initial Coin Offerings (ICO’s), Staking, Lending und Airdrops, wobei jeweils die Behandlung im Privatvermögen und im Betriebsvermögen beschrieben wird. Einleitend werden grundsätzlich die relevanten Begriffe definiert.

Token versteht das BMF als digitale Werteinheiten, die Ansprüche oder Rechte verkörpern können, und sieht als Untergruppen Currency/Payment Token, Utility Token, Wertpapier/Securities/Equity Token (im Folgenden „Security Token“) und Debt Token, wobei Token auch hybride Eigenschaften aufweisen können.

Virtuelle Währungen sind gemäß Definition digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber deren Werteinheiten von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Hiervon erfasst werden auch die Currency/Payment Token, wobei das bekannteste Beispiel der Bitcoin ist.

Nicht ganz klar ist, ob die virtuellen Währungen und Token gemäß BMF-Definition gemeinsam dem Begriff der Kryptowerte entsprechen, der durch die fünfte Geldwäscherichtlinie im Kreditwesengesetz (KWG) eingeführt wurde, oder ob es Abweichungen gibt. Im Ergebnis scheint es grundsätzlich eine Deckungsgleichheit zu geben. Das KWG sieht digitale Darstellungen von Werten, das heißt nicht nur von Währungen, als erfasst an und lässt als Alternative zur Tauschfunktion des Wertes auch einen Anlagezweck ausreichen. Von Letzterem dürfte in der Regel bei Security Token und Debt Token auszugehen sein.

Lediglich bezüglich der Utility Token scheint das BMF-Schreiben vom Anwendungsbereich her grundsätzlich weiter zu gehen als das KWG, was aber nicht verwundert, da das KWG eine andere Zielsetzung hat. Ihm geht es  – auch – um die Regulierung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, also Instrumente mit Finanzierungs- und Anlage-, Tausch-, Sicherungs- und/oder Spekulationscharakter, während das BMF-Schreiben die Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit neuartigen Vermögenswerten konkretisiert. Das BMF-Schreiben spricht selbst davon, dass sich die Definition der virtuellen Währungen an die fünfte Geldwäscherichtlinie nur „anlehnt“.


Als relevante Erkenntnis festhalten lässt sich, dass Utility Token, also Token, die dem Inhaber bestimmte Nutzungsrechte oder einen Anspruch darauf einräumen, den Token gegen eine bestimmte gegebenenfalls noch zu schaffende Ware oder Dienstleistung einzutauschen, ertragsteuerrechtlich relevant sein können, auch wenn sie aufsichtsrechtlich irrelevant sind.

Überwiegend enthält der Entwurf des BMF keine größeren Überraschungen. In vielen Fällen sind im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und Token im Privatvermögen erzielte Einnahmen als sonstige Einkünfte nach Paragraf 22 Nr. 3 Einkommenssteuergestz (EStG) oder als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Paragraf 22 Nummer 2 in Verbindung mit Paragraf 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG steuerbar.

Relevante Aspekte für das Privatvermögen

Beim Mining stellt das BMF die – widerlegbare – Vermutung auf, dass die Tätigkeit gewerblicher Natur ist und das unabhängig von der der Höhe der Aufwendungen für Hardware und Strom. Dies scheint durchaus nachvollziehbar, da es grundsätzlich lebensfremd scheint, dass jemand Mining um des Minings willen betreibt, zumal damit häufig nicht unerhebliche Strom- und gegebenenfalls Hardwarekosten verbunden sind – man siehe etwa die seit einiger Zeit prekäre Lage auf dem Grafikkartenmarkt.