Acatis und Gané Anwalt ordnet ein: Was folgt daraus, wenn KVG und Berater sich trennen?

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Acatis und Gané
Anwalt ordnet ein: Was folgt daraus, wenn KVG und Berater sich trennen?
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Christian Hillebrand von der Kanzlei Orbit: „Im konkreten Fall ist Acatis die für den Fonds – einem sogenannten OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts – bestellte Kapitalverwaltungsgesellschaft.“

Christian Hillebrand von der Kanzlei Orbit: „Im konkreten Fall ist Acatis die für den Fonds – einem sogenannten OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts – bestellte Kapitalverwaltungsgesellschaft.“ Foto: Orbit

Wenn erfolgreiche Investmentfonds wesentliche Veränderungen vornehmen, wird häufig versucht, dies möglichst geräuschlos über die Bühne zu bringen. Zu groß ist die Gefahr, Investorenvertrauen und -gelder zu verlieren, wenn es zu öffentlichen Streitigkeiten kommt. Die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Acatis und Gané beim milliardenschweren Mischfonds Acatis Value Event scheint daher umso überraschender, als dies das Ende einer jahrelangen, sehr prominenten Ära im Bereich der global investierenden Mischfonds darstellt.

Warum kann eine KVG das Mandat einfach entziehen?

Schnell stellt sich die Frage, wie eine solche Zusammenarbeit rechtlich überhaupt ausgestaltet ist und warum eine einseitige Kündigung möglich ist. Im konkreten Fall ist Acatis die für den Fonds – einem sogenannten OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts – bestellte Kapitalverwaltungsgesellschaft. Als solche obliegt ihr als Verwaltungsgesellschaft die laufende Verwaltung, einschließlich der regulatorischen Letztentscheidung und -verantwortung in Fragen des Portfolio- und Risikomanagements. Wobei jedoch eine weitere Einheit als Portfoliomanager im Wege der Auslagerung eingesetzt ist, wie der öffentlich zugängliche Verkaufsprospekt ausweist.

Gané hingegen war über ein regulatorisch erforderliches Haftungsdach als Anlageberater zur Umsetzung der Anlagestrategie für den Fonds tätig und wurde als solcher durch die Acatis bestellt. Die Anlageberatung erfolgt dabei stets unverbindlich, das heißt die Anlageentscheidungen wurden nicht durch Gané als Anlageberater getroffen.

Entsprechend lässt sich festhalten: Regulatorisch und rechtlich betrachtet ist Acatis als Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Umsetzung der Anlagestrategie entsprechend der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben des Fonds verantwortlich. Als solche hat sie vorbehaltlich vertraglicher Gegebenheiten grundsätzlich die Möglichkeit, die sie unterstützenden Unternehmen eigens auszuwählen oder – wie nunmehr augenscheinlich geschehen – zu kündigen.

Worauf sollten Fondsberater und KVG in einer solchen Situation achten?

Den Investoren gegenüber ist dabei eine geeignete Kommunikation unverzichtbar, gerade in prominenten Konstellationen wie dem Acatis Value Event. Es kann sowohl Kapitalverwaltungsgesellschaft als auch Anlageberater nur daran gelegen sein, die Trennung möglichst ohne Kollateralschäden zu vollziehen.

 

Bei Publikumsfonds wie dem Acatis Value Event dürfte Verunsicherung der Investoren vor allem durch Statements der Stakeholder hervorgerufen werden – anders als bei Spezialfonds, bei denen der Investorenkreis lediglich aus professionellen und semi-professionellen Anlegern besteht und häufig die Kommunikation aufgrund der überschaubaren Anzahl an Investoren direkter und zielgerichteter erfolgen kann.

Welche rechtlichen Entwicklungen ergeben sich daraus für Investoren dieses Fonds?

Rechtliche Konsequenzen drängen sich hingegen für Investoren nicht zwingend auf, denn die Fondsverwaltung sollte durch die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft sichergestellt sein. Es stellt sich aber die Frage, ob eine geeignete Alternative des bisherigen Anlageberaters berufen werden kann und falls nicht, ob und wie die Umsetzung der vertraglich festgelegten Anlagestrategie erfolgen kann.

Sollte nicht ein anderer Anlageberater gewonnen werden können, der die Fortführung der Anlagestrategie gewährleistet, so kann die Verwaltung des Fonds durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft auch unter Einhaltung einer gesetzlichen Frist gekündigt werden. Folge dessen wäre regelmäßig die Abwicklung des Fonds.

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Wie häufig ist ein solcher Vorgang?

Trennungen von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Anlageberater in laufenden Fondsgesellschaften stellen keinen Regelfall dar. Dies vor allem dann nicht, wenn ein Fonds eine gewisse Prominenz und Performance aufweist. Investoren werden von Fall zu Fall die für sie richtigen Konsequenzen ziehen müssen. Diese sind aber jeweils Einzelfallentscheidungen und es verbieten sich global geltende Ratschläge. Ob es noch eine weitere rechtliche Aufarbeitung der Trennung von Acatis und Gané geben wird, bleibt in jedem Fall abzuwarten.


Über den Autor:

Christian Hillebrand ist Rechtsanwalt und einer der fünf Gründungspartner von Orbit, der nach eigenen Angaben ersten deutschen auf Fondsrecht spezialisierten Boutique-Kanzlei. Er berät Manager und Fondsmanagementteams von in- und ausländischen Private Equity- und Venture Capital-Fonds bei der Strukturierung von Fonds und Anleger bei der Investition in alternative Vermögenswerte. Sein Beratungsschwerpunkt liegt auf regulatorischen Fragen, insbesondere Fragen zum Fondsaufsichtsrecht.

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