Kapitalertragssteuer EuGH macht Steuererstattung bei EU-Immobilenholdings möglich

Alexander Lehnen von der Kanzlei Arnecke Sibeth: Der Immobilienexperte über ein neues EuGH-Urteil und sich daraus ergebende Chancen.

Alexander Lehnen von der Kanzlei Arnecke Sibeth: Der Immobilienexperte über ein neues EuGH-Urteil und sich daraus ergebende Chancen. Foto: Arnecke Sibeth

Am 20. Dezember 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den verbundenen Verfahren C-504/16 Deister Holding und C-613/16 Juhler Holding A/S ein für viele EU-Gesellschafter deutscher Kapitalgesellschaften interessantes Urteil gesprochen.

Aufgrund der im nationalen deutschen Recht verankerten sogenannten Anti Treaty Shopping Provision war bis dato in vielen Fällen keine Entlastung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an EU-Gesellschafter möglich. Dies war in vielen Fällen bei Immobilienholdings in Form der luxemburgischen S.à r.l. oder der niederländischen B.V. der Fall.

Es war Kapitalertragsteuer in Höhe von 26,375 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag abzuführen. Eine Entlastung durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auf 0 Prozent oder eine Reduzierung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen auf 5 Prozent für Schachteldividenden war nicht möglich.

Von der Finanzverwaltung wurde dabei betreffend der EU-Immobilienholding unterstellt, dass die von dieser erzielten Bruttoerträge nicht aus (wesentlicher) eigener Wirtschaftstätigkeit stammten, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft fehlten oder die Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat.

Das Urteil betrifft jedenfalls alle Fälle bis 2011. Für alle Zeiträume bis 2011 ist die Vorschrift EU-rechtswidrig. Da jedoch schon ein Folgeverfahren für die Zeiträume ab 2012 ebenfalls beim EuGH anhängig ist und die Vorschrift des Paragrafen 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG) zwar im Jahre 2012 angepasst, jedoch nicht fundamental geändert wurde, bestehen unserer Meinung nach große Chancen, dass auch diese Nachfolge-Vorschrift EU-rechtswidrig ist. Hierzu fällt die Entscheidung voraussichtlich 2018.

Praktische Folgen für EU-Immobilienholdings beziehungsweise EU-Gesellschafter deutscher Kapitalgesellschaften sind:

  1. Für ab 1. Januar 2014 einbehaltene Kapitalertragsteuer besteht die Chance auf Erstattung dieser Kapitalertragsteuer. Für das Jahr 2014 ist der Antrag auf Erstattung bis spätestens Ende 2018 beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Wir empfehlen, die Antragstellung für 2014 noch bis Herbst 2018 zurückzustellen, da bis dorthin hoffentlich das für die Jahre ab 2012 anwendbare EuGH-Verfahren abgeschlossen sein wird. Dann besteht eine direkte Anspruchsgrundlage.

  2. Für Jahre bis einschließlich 2013 ist die Antragsfrist leider am 31. Dezember 2017 abgelaufen.

 


Über den Autor:
Alexander Lehnen ist Partner bei der Kanzlei Arnecke Sibeth, deren Praxisgruppe Real Estate aus rund 50 Rechtanwälten besteht. Zuvor war er der Geschäftsführer von Crowe Kleeberg Real Estate, einer Beratungsgesellschaft mit dem Fokus auf die mittelständische Immobilienwirtschaft in Deutschland. Lehnen ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und auf die steuerliche Strukturierung von Immobilieninvestitionen sowie die steuerliche und aufsichtsrechtliche Fondsstrukturierung spezialisiert.

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