Handlungsempfehlung zum Jahresende Wie man steuerlich mit Verlusten aus Krypto-Investments umgeht

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Beispiel

Ein Anleger investiert im August 2017 1.000 Euro und kauft 5 Etherium zum Kurs von 200 Euro. Ende Dezember 2017 investiert er die 5 Etherium – Kurs zu diesem Zeitpunkt 600 Euro – in einen ICO und erhält einen X-Token – kein wertpapierähnlicher Token. Im Dezember 2017 wird aufgrund der Investition in den ICO eine steuerrelevante Veräußerung der 5 Etherium angenommen. Es entsteht ein steuerrelevanter Gewinn in Höhe von 2.000 Euro, der 2017 zu besteuern ist.

Im Laufe des Jahres 2018 verfällt der Kurs des X-Token. Anfang Dezember 2018 veräußert der Anleger die Mitte Dezember 2017 erworbenen X-Token für 100 Euro und erleidet einen Verlust in Höhe von 2.900 Euro. Da die Veräußerung vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Investition in den X-Token erfolgt ist, ist der Verlust steuerrelevant und kann bei isolierter Betrachtung – ohne weitere Einkünfte – in das Jahr 2017 zurückgetragen werden. Folglich kann die Steuer auf den Gewinn von 2.000 Euro vollständig erstattet werden.

Hätte der Anleger erst außerhalb der Haltefrist von einem Jahr den Verlust erzielt, wäre die Möglichkeit zur Verrechnung mit dem Gewinn im Vorjahr entfallen. Neben dem wirtschaftlichen Verlust aus dem Investment hätte der Anleger die Steuer 2017 zu tragen.

Realisierung von Verlusten prüfen

Anleger sollten dringend prüfen, ob eine Realisierung von Verlusten sinnvoll ist, bevor aufgrund des Ablaufs der Ein-Jahresfrist keine Verlustverrechnungsmöglichkeit mehr besteht. Dies gilt insbesondere bei dem aktuell niedrigen Kursniveau zahlreicher Krypto-Investments. Bei dem Entschluss zum Verkauf ist die Asset Allocation neu zu überdenken. Ein taggleicher Verkauf sowie Neukauf des gleichen Assets ist möglich und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar. Bei einem Neukauf ist zu berücksichtigen, dass die Haltefrist wieder erneut beginnt. Etwaige Transaktionsgebühren sollten ebenso in die Vergleichskalkulation einbezogen werden.

Verluste aus Gewerbebetrieb sinnvoll?

Zu den Zeiten der hohen Gewinne in den Jahren vor 2018 strebten Privatanleger regelmäßig an, dass ihre Handelsaktivitäten nicht als gewerblich beurteilt wurden. Bei einem gewerblichen Krypto-Währungshandel entfällt nicht nur die Steuerfreiheit bei Überschreiten der Haltedauer von einem Jahr, sondern es fällt zusätzlich zur Einkommensteuer auch Gewerbesteuer auf die Gewinne an. Aus der Verlustperspektive kann sich eine gewerbliche Beurteilung jedoch bei den aktuellen negativen Entwicklungen bei großen Volumina als durchaus lohnend erweisen

Während Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können, besteht diese Beschränkung bei gewerblichen Einkünften nicht. Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind – innerhalb eines Veranlagungsjahres – mit allen anderen Einkunftsarten verrechenbar. Im Rahmen eines Verlustrücktrags sowie beim Verlustvortrag ist die unbegrenzte Verrechnung jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro möglich.

 

Über die Autoren:
Thomas Kanders ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Diplom-Finanzwirt bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers sowie bei der Pricewaterhouse Coopers Legal Rechtsanwaltsgesellschaft am Standort Düsseldorf. Er berät vermögende Privatpersonen, Vorstände und Geschäftsführer in der nationalen und internationalen Nachfolgeplanung und in ertragsteuerlichen Fragestellungen.

Michael Fitz, B.A. Banking and Finance, ist Associate bei der Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Standort Düsseldorf. Im Bereich Private Client Solutions berät er ebenfalls vermögende Privatpersonen, insbesondere bei der Ertrag- und Erbschafsteuer inklusive der Steuerdeklaration und bei steuerlicher Unternehmensbewertung.

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