Nach Urteil gegen Verwaltungspraxis der Bafin BMF stuft Handel mit Krypto-Assets als erlaubnispflichtig ein

Das Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin ist Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen.

Das Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin ist Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen. Foto: BMF/Hendel

Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen sind weiterhin erlaubnispflichtig nach Paragraph 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der Partei FDP mitgeteilt. Damit stellt sich die Behörde hinter die Verwaltungspraxis der ihr unterstellten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).

Anlass der kleinen Anfrage war ein Urteil des Berliner Kammergerichts Mitte Oktober dieses Jahres, in dem das Oberlandesgericht (OLG) Bitcoins weder als Finanzinstrument oder Rechnungseinheit noch als alternative Währung bewertet. Damit hatte das OLG der Bafin quasi generell die Zuständigkeit über Krypto-Assets abgesprochen beziehungsweise auf jeden Fall erhebliche Zweifel am Aufgabenbereich der Bundesanstalt geäußert. Dem Urteil zufolge darf jeder in Deutschland ohne Lizenz mit Kryptowährungen handeln. Dieser Auffassung hat das BMF in seiner Antwort nun deutlich widersprochen.

Die Fragen der FDP lauteten unter anderem:

  • „Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Kammergerichts Berlin, dass es sich bei Bitcoin weder um eine Rechnungseinheit noch um ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handele?“
  • „Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des Kammergerichts, dass für den Handel von Kryptowährungen keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich sei?“

Ausschnitt der Antwort des BMF im Wortlaut:

„Das strafrechtliche Urteil des Kammergerichts Berlin betrifft nicht die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), nach der Kryptowährungen als Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten im Sinne des Paragraph 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 Alternative 2 KWG eingeordnet werden, so dass Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen nach Paragraph 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) erlaubnispflichtig sind. Das Urteil des Kammergerichts Berlin beschränkt sich auf die Frage der Strafbarkeit. Dies hat zur Folge, dass das Gericht den ohne Erlaubnis gewerblich durchgeführten Handel mit Kryptowährungen als nicht nach Paragraph 54 Absatz 1 Nummer 2 KWG strafbar ansieht. Konsequenzen für die Verwaltungspraxis zur Erlaubnispflichtigkeit von Kryptowährungen ergeben sich daraus nicht. […]“

Ausblick gesetzliche Regulierung

Auf eine weitere Frage der FDP – in Bezug auf aktuellen Handlungsbedarf bezüglich der Klärung von grundsätzlichen Fragen bei der Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen und Token seitens der Finanzaufsicht oder des Gesetzgebers – antwortete das BMF, dass „die Bundesregierung derzeit prüft, ob die Fortführung der Verwaltungspraxis der Bafin […] durch gesetzgeberische Maßnahmen flankiert werden sollte“.

Die komplette Antwort im Wortlaut kann auf diesem Linkedin-Beitrag (anmeldepflichtig) des Kapitalmarktrechtlers Thorsten Voß eingesehen werden.

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