Ab 2021 und bis 10.000 Euro Verluste aus Termingeschäften lassen sich kaum noch verrechnen

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Diese Regelung betrifft aber auch unter Umständen alle anderen Anleger oder Kunden von Vermögensverwaltungen. Zum einen kann man Verluste aus zeitweisen Portfolio-Absicherungen nicht mehr mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen verrechnen. Zum anderen bleibt nur ein Verlustvortrag, sofern die Absicherung, wie bei „Versicherungen“ eigentlich immer gewünscht, im nachherein überflüssig war, und es keine entsprechenden Gewinne aus anderen Absicherungsgeschäften gab. Der Gesetzgeber bestraft somit den Anleger noch für ein risiko-averses Verhalten.

Der Gesetzgeber sieht es in einer Vorlage zu dem Gesetz als „sachgerecht“, insbesondere mit Blick auf den Schutz der (Klein-) Anleger, diese Verluste anzuerkennen, aber auch gleichzeitig die Verrechenbarkeit mit 10.000 Euro zu begrenzen, um dadurch auch die Verlustrisiken aus spekulativen Anlagen zu verringern. Warum man Verluste aus Stillhaltergeschäften mit Optionen mit ihrem unlimitierten Verlustpotential weiterhin in voller Höhe auch mit Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen verrechnen kann, wenn der Schutz der Anleger durch das Gesetz verbessert werden soll, bleibt unklar. Der Anleger könnte zukünftig bei einem Verlust und Verlustvortrag auch in die Versuchung kommen, mit Hebelprodukten zu spekulieren, um überhaupt noch eine Verrechnung mit den Verlustvorträge zu erreichen, wodurch er im Ergebnis das Risiko sogar erhöhen würde.

Darüber hinaus gehören nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur Optionen und Futures zu den Termingeschäften, sondern auch CFDs (Contracts for Difference), Optionsscheine, Knock-Out-Zertifikate und andere Hebelzertifikate. Diese Termingeschäfte sind insbesondere bei Privatanlegern beliebt. Nach der steuerlichen Definition des Paragrafen 20 Absatz 2 Nummer 3 EStG erscheint es aber auch denkbar, den Anwendungsbereich des steuerlichen „Termingeschäftes“ auf weitere Zertifikate, wie Bonus- und Discountzertifikate, auszuweiten.

Es bleibt abzuwarten, auf welche Finanzinstrumente die Finanzverwaltung die Regelung ausdehnen will. Die Regelungen sollen zwar, anders als die Begrenzung bei den insolvenzbedingten Verlusten, nicht ab 2020, sondern erst ab 2021 gelten. Trotzdem sollten betroffene Anleger sich rechtzeitig auf die neue Gesetzeslage vorbereiten. Day Trader, aber auch andere Anleger, könnten unter Umständen über die Gründung von Gesellschaften nachdenken oder um die unterjährige Zahlung von Abgeltungsteuer zu vermeiden, auf Broker im Ausland ausweichen.



Über die Autoren:
Diplom-Kaufmann Oliver Schultze arbeitet seit 1997 als Steuerberater. Nach einigen Jahren in der Steuerabteilung einer Big-Four-Gesellschaft ist er seit 2000 in eigener Kanzlei S&V Steuern und Vermögen tätig. Schultzes Schwerpunkt liegt in der Betreuung vermögender Privatkunden und Family Offices.

Ralph Kempcke ist seit 2014 geschäftsführender Gesellschafter des Family Office Agusta. Zuvor war er Mitglied der Geschäftsführung bei der Berlin & Co. Gruppe (2000 bis 2014), bei Pricewaterhouse Coopers (1995 bis 2000) sowie sechs Jahre im Private Wealth Management der Deutschen Bank tätig. Kempcke ist Diplom-Kaufmann mit Steuerberaterqualifikation.

 

Mittlerweile haben Gegner des Gesetzes eine Petition gestartet. Die Verfasser halten das Vorhaben für einen klaren Verstoß gegen die Verfassung.

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