Richter und Berater des Steuerrechts müssen sich regelmäßig mit den wirklich wichtigen Fragen des Lebens beschäftigen, etwa: Was ist eigentlich ein Frühstück? Ist ein Ferrari angemessener als ein Lamborghini? Und was ist eigentlich ein Geschenk?
Und falls Sie sich schon immer gefragt haben, wie Sie ihr TV-Bundesliga-Abo von der Steuer absetzen können, dann lohnt sich dieser Gastbeitrag für Sie.
Ein trockenes Brötchen nebst Heißgetränk ist kein Frühstück
Was ist eigentlich ein Frühstück? Das musste der Bundesfinanzhof im Urteil vom 3. Juli 2019, Aktenzeichen VI R 36/17, klären.
Das klagende Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern und Kunden arbeitstäglich verschiedene trockene Brötchen kostenlos zum Verzehr zur Verfügung gestellt. Ein Belag für die trockenen Backwaren, wie zum Beispiel Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt, wurde jedoch ausdrücklich nicht bereitgestellt, so das Gericht in seiner Sachverhaltsdarstellung. Es gab allerdings nicht nur trockene Backwaren, sondern zusätzlich noch die Möglichkeit, sich kostenlos aus einem Heißgetränkeautomaten zu bedienen. In einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich um die Bereitstellung eines Frühstücks, und forderte beim Unternehmen Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach. Dagegen klagte sich das Unternehmen erfolgreich durch die Instanzen.
Nicht nur die Richter des Finanzgerichtes Münster in erster Instanz, sondern auch der durch das Finanzamt angerufene Bundesfinanzhof kamen zu dem Ergebnis, dass unbelegte Backwaren und ein Heißgetränk kein als Arbeitslohn einzustufendes Frühstück sind. Hierzu führt der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs aus: „Nach der Verkehrsanschauung muss für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten“, denn „erst durch die Kombination mit weiteren Lebensmitteln (z.B. Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade)“ wird ein Brötchen zu einem Frühstück. Mit weniger gibt sich wohl auch ein deutscher Finanzrichter nicht zufrieden.
Kreuzfahrt ins Glück
Ist eine fünfmonatige Luxus-Kreuzfahrt im Wert von 250.000 Euro pro Person ein Geschenk und unterliegt dieses der Schenkungsteuer? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Hamburg beschäftigen dürfen und mit Urteil vom 12. Juni 2018, Aktenzeichen 3 K 77/17, entschieden, dass es sich um keine Schenkung handelt.
Der Kläger buchte sich und seiner Lebensgefährtin eine Kreuzfahrt inklusive Verpflegung und Anreise im Wert von 500.000 Euro. Während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt über die Reise und bat um eine Einschätzung. Das Finanzamt forderte daraufhin eine Schenkungsteuererklärung an. Der Kläger erklärte hierin 25.000 Euro als Schenkung, was dem Wert der Anreisekosten und der Ausflüge der Lebensgefährtin entsprach. Den Preis für die Kabine erklärte er nicht, da diese unabhängig von der Anzahl der Personen gebucht wurde. Das Finanzamt berücksichtigte abweichend davon jedoch die Hälfte der Gesamtkosten, somit 250.000 Euro als Geschenk.
Das Finanzgericht urteilte in diesem Fall, dass die Mitnahme auf eine Kreuzfahrt keine freigebige Zuwendung sei und damit nicht der Schenkungsteuer unterliege. Durch die Mitnahme sei bei der Lebensgefährtin keine Bereicherung eingetreten. Zwar hatte der Kläger seiner Lebensgefährtin ein Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, aber sie hätte nicht frei darüber verfügen können. Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die Zuwendung des Klägers daran geknüpft war, ihn auf die Reise zu begleiten. So sei die Mitnahme lediglich als Gefälligkeit und nicht als Geschenk zu beurteilen.
Urlaub schenken kann also genauso schön sein wie Urlaub machen.