Ab 2021 und bis 10.000 Euro Verluste aus Termingeschäften lassen sich kaum noch verrechnen

Oliver Schultze (l.) ist Steuerberater seiner selbst gegründeten Kanzlei Steuern & Vermögen. Ralph Kempcke arbeitet für das Family Office Agusta

Oliver Schultze (l.) ist Steuerberater seiner selbst gegründeten Kanzlei Steuern & Vermögen. Ralph Kempcke arbeitet für das Family Office Agusta Foto: Steuern & Vermögen, Agusta

Der Gesetzgeber hat kurz vor Weihnachten – von der Öffentlichkeit zunächst fast unbemerkt – mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ eine einschneidende Begrenzung und Einschränkung bei der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus bestimmten Termingeschäften beschlossen. Das Gesetz enthält zwei heikle Vorschriften.

Erstens: Die Begrenzung bei der Verrechnung von Verlusten aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen und der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Aktien und Anleihen insolventer Unternehmen, auf jährlich 10.000 Euro. Diese Vorschrift war bereits ursprünglich für das Jahressteuergesetz 2019, dem sogenannten „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiter steuerlicher Vorschriften“ vorgesehen. Der Gesetzgeber hatte es dann zunächst verschoben.

Des Weiteren findet sich im neuen Gesetz eine Vorschrift, die auf den Handel mit Derivaten in Deutschland für Privatanleger nach dem 31. Dezember 2020 bedeutende Auswirkungen haben wird: Ab 2021 sind Verluste aus Termingeschäften nach dem Gesetzeswortlaut nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termin- und Stillhaltergeschäften verrechenbar. Anleger dürfen die Verluste somit nicht mit anderen Kapitalerträgen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnen. Nicht verrechnete Verluste können sie auf Folgejahre übertragen, wobei die Begrenzung in der Höhe und die Einschränkung in der Verrechenbarkeit weiterhin gelten. Diese Neuregelung gilt auch für die unterjährige Verlustverrechnung. Dazu werden nach Paragraf 20 Absatz 6 Satz 4 Einkommenssteuergesetz (EstG) folgende Sätze eingefügt:

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 (Ergänzung: Termingeschäfte) dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 (Ergänzung: Termingeschäfte) und mit Einkünften im Sinne des Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 11 (Ergänzung: Stillhaltergeschäfte) ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.“

Die Auswirkungen lassen sich mit einem Beispiel eines typischen Optionstraders am besten verdeutlichen:

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Wenn der Trader zukünftig in einem Jahr Optionsgeschäfte mit einem Gewinn von insgesamt 1.000.000 Euro und Geschäfte mit einem Verlust von insgesamt 800.000 Euro realisiert, muss er ab 2021 nicht nur auf den Gewinn von 200.000 Euro, sondern auf 990.000 Euro Abgeltungsteuer zahlen. Das liegt daran, dass er von den gesamten Verlusten in Höhe von 800.000 Euro nur 10.000 Euro mit entsprechenden Gewinnen verrechnen kann. Die Abgeltungsteuer übersteigt damit den wirtschaftlichen Vorteil. Die verbleibenden Verluste von 790.000 Euro werden auf die Folgejahre vorgetragen und können jährlich nur in Höhe von 10.000 Euro mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Der Verlustvortrag wäre dann frühestens nach 79 Jahren verbraucht.