Verschärfte Regeln Wen das neue Geldwäschegesetz betrifft

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Verstöße gegen die neuen Geldwäschevorgaben sollen künftig strenger geahndet werden. Die Bußgelder für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße steigen damit empfindlich von bisher maximal 100.000 Euro auf bis zu eine Million Euro.

Wer davon betroffen ist, muss letztlich auch mit einem öffentlichen Pranger rechnen: Die Aufsichtsbehörden sollen künftig unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internet­seite veröffentlichen dürfen. Banken und sonstige Verpflichtete werden also künftig sowohl ihre Geschäftspartner als auch einzelne Transaktionen genauer betrachten, um diesen Pranger zu vermeiden.

Die Regierung weist ausdrücklich darauf hin, man habe darauf geachtet, den Bürokratieaufwand für die Verpflichteten möglichst gering zu halten, indem auch auf vorhandene Informationen zu Beteiligungen aus den bestehenden Registern wie dem Handelsregister zurückgegriffen werde.

Wachsender Aufwand

Dennoch dürfte der Aufwand schon dadurch wachsen, dass die Schwelle der Anzeigepflicht von Bargeschäften sinkt und eine höhere Sorgfalt bei der Identifikation von Risikogeschäften verlangt wird. Außerdem kann man aus den Regelungen herauslesen, dass vor allem Verstöße gegen die Meldepflichten vermehrt verfolgt werden sollen, wohingegen man Drogenkartelle oder Terrororganisationen auch weiterhin kaum häufiger vor Gericht sehen wird als bisher – sie werden tunlichst dafür sorgen, dass sie nicht im Transparenzregister erscheinen.

Im aktuellen Kommentar zum Strafgesetzbuch, verfasst von Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof in Strafsachen, heißt es zur Geldwäsche: „Eine tatsächliche Verfolgung und Bestrafung von Geldwäsche-Tätern (...) findet nur in verschwindend geringem Umfang statt. (...) Wenn die „Hintermänner“ Organisierter Kriminalität trotz aufwendiger Geldwäschekontrolle nicht gefasst werden, beweist dies immer aufs Neue (...) die Notwendigkeit, mit der „Bekämpfungs“-Strategie fortzufahren.“

Also gilt nicht nur „Melden befreit “, sondern auch „nicht Melden kostet Bußgeld“. Vor allem hierauf sollten sich alle Adressaten des neuen Geldwäschegesetzes vorbereiten.

Über die Autorin:
Dr. Tatjana Schroeder ist Partnerin der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.

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