Verschärfte Regeln Wen das neue Geldwäschegesetz betrifft

Tatjana Schroeder ist Partnerin der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Frankfurt am Main

Tatjana Schroeder ist Partnerin der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Frankfurt am Main

Insbesondere in Reaktion auf die Panama-Papers und den zunehmenden internationalen Terrorismus verschärfen die neuen Vorgaben aus Brüssel die Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt haben, zeitgleich tritt eine neue Geldtransferverordnung in Kraft.

Das deutsche Geldwäschegesetz legt mit der Reform deutlich an Umfang zu und regelt künftig in 55 Paragraphen – statt bislang 17 – wie Gewinne aus schweren Straftaten aufgespürt werden sollen. Deutlich länger geworden ist auch die Liste der Bußgeldtatbestände – mit ebenfalls kräftig angehobenen Bußgeldern.

Zentrales Transparenzregister 

„Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz sind außer Banken und Finanzinstituten weitere Berufsgruppen, bei denen der Gesetzgeber eine gewisse Wahrscheinlichkeit sieht, dass sie für Aktivitäten im Zusammenhang mit Geldwäsche genutzt werden könnten.

Dazu zählen beispielsweise Rechtsanwälte, Notare oder Immobilienmakler, aber auch Güterhändler, die mit größeren Barbeträgen zu tun haben wie etwa Juweliere, Autohändler oder Kunst- und Antiquitätenhändler. Sie sollten sich mit den neuen Regelungen zumindest in Grundzügen zeitnah vertraut machen, damit sie ihre Meldepflichten korrekt erfüllen können. 

Um den Missbrauch von Personengesellschaften und Trusts zur Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sollen künftig die wahren Eigentümer leichter identifiziert werden können. Der Schlüssel dazu liegt für den Gesetzgeber in der Einführung eines zentralen Transparenzregisters, das Angaben zu den wesentlichen Anteilseignern enthält.

Niedrigere Schwellenwerte für Bargeschäfte

Das Transparenzregister wird als Portal angelegt, in dem auch auf Dokumente aus anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Registern wie dem Handels- oder Partnerschaftsregister zugegriffen werden soll. Unklar ist allerdings noch, wie und von wem das Transparenzregister weiter zu befüllen ist.

Einblick in das Transparenzregister erhalten zunächst Behörden sowie Personen, die nach dem Geldwäschegesetz zum Einholen von Auskünften verpflichtet sind, aber auch weitere Personen, Non-profit-Organisationen oder Journalisten, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Aber auch hier ist noch offen, wann solch ein berechtigtes Interesse vorliegen soll.