Steuerfallen bei Einzel- und Gemeinschaftskonten Mein Geld, dein Geld, unser Geld?

Dr. Annette Staschewski ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der Kanzlei Honert+Partner

Dr. Annette Staschewski ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der Kanzlei Honert+Partner

Viele (Ehe-)Paare und eingetragene Lebenspartner unterhalten ein gemeinschaftliches Konto, bietet es doch viele Vorteile im täglichen Zahlungsverkehr. Gemeinsame Einkäufe und Anschaffungen sowie gemeinsame laufende Ausgaben für Miete, Strom und Telefon können bequem über das gemeinsame Konto getätigt werden. Aufwendige Ausgleichszahlungen und Verrechnungen unter den Partnern werden erspart.

Allerdings haben auch die Finanzämter in der jüngsten Vergangenheit das Gemeinschaftskonto wieder für sich entdeckt. Was im ersten Moment so praktisch erschien, kann im nächsten zur Schenkungsteuerfalle werden. Schenkungssteuerliche Risiken bestehen unter Umständen aber auch bei Einzelkonten.

Der folgende Beitrag soll insbesondere Vermögensverwaltern einen Überblick über typische Fallgestaltungen geben und diese für entsprechende schenkungsteuerliche Risiken sensibilisieren. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihren Kunden dabei zu helfen, Fallstricke zu vermeiden, die oft erst sichtbar werden, wenn es zu spät ist.

Schenkungsteuerfalle beim Oder-Konto

Das sogenannte Oder-Konto ist das am weitesten verbreite Gemeinschaftskonto. Bei einem Oder-Konto können die Kontoinhaber jeweils unabhängig voneinander über das Konto verfügen, also einzeln Abhebungen vornehmen und Zahlungen tätigen. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung gilt die gesetzliche Vermutung, dass beide Kontoinhaber zu gleichen Teilen am Guthaben berechtigt sind.

In der Vergangenheit ging auch die Finanzverwaltung pauschal von der gemeinsamen Berechtigung der Partner am Gemeinschaftskonto aus, wenn einer der Partner hohe Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto vornahm, zum Beispiel in Form von hohen Gehalts- und Tantiemezahlungen, Boni, Abfindungen, Dividenden, Erlösen aus der Veräußerung von Aktien und Unternehmensbeteiligungen sowie Zahlungen aus Erbschaften.

Die Finanzverwaltung nahm an, dass der einzahlende Partner den Einzahlungsbetrag durch Überweisung auf das Gemeinschaftskonto seinem Lebenspartner (Anmerkung der Redaktion: nachfolgend nur mit Lebenspartner umschrieben) zur Hälfte geschenkt hat. Schenkungen zwischen Lebenspartnern innerhalb von zehn Jahren werden für schenkungsteuerliche Zwecke zusammengerechnet. Innerhalb dieses Zeitraums steht den Lebenspartnern jeweils ein Freibetrag in der Höhe von 500.000 Euro zu. Der darüberhinausgehende Betrag ist steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt in Abhängigkeit von der Höhe von 7 bis 30 Prozent.