Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 3 Barausgleich ist als Verlust steuerlich abzugsfähig

Sven Oberle (l.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Sven Oberle (l.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Bei einem Plain-Vanilla-Optionsgeschäft erwirbt auf der einen Seite der Käufer der Option – auch Optionsnehmer genannt – vom Verkäufer gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl an Basiswerten, wie zum Beispiel Aktien, zu vorab festgelegten Konditionen zu kaufen oder zu verkaufen.

Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Verkäufer der Option – auch als Optionsgeber oder Stillhalter bezeichnet – den Basiswert zu liefern oder anzunehmen beziehungsweise einen Barausgleich zu leisten, sofern der Optionsnehmer sein Optionsrecht ausübt.

Ein Barausgleich kann in jedem Optionsgeschäft vereinbart werden, auch wenn der Basiswert lieferbar ist. Die Option erlischt entweder durch Ausübung der Option durch den Optionsnehmer, durch sogenannte Glattstellung, oder mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall.

Eine Kaufoption, auch Call genannt, wird der Optionsnehmer zum Fälligkeitszeitpunkt ausüben, wenn der Preis des Basiswerts zu diesem Termin über dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt. Spiegelbildlich zur Kaufoption rechnet der Käufer einer Verkaufsoption mit sinkenden Preisen des Basiswerts. Liegt der Marktpreis des Basiswerts zum Fälligkeitszeitpunkt unter dem im Optionsgeschäft festgelegten Wert, wird der Optionsnehmer die Verkaufsoption ausüben, da er den Basiswert für einen höheren Preis im Vergleich zur aktuellen Marktsituation veräußern kann.

Auffassung der Finanzverwaltung

Übt der Käufer der Option sein Optionsrecht zum Fälligkeitszeitpunkt aus und ist der Stillhalter verpflichtet, an den Optionsnehmer einen Barausgleich zu zahlen, stellt die zu leistende Zahlung nach Auffassung der Finanzverwaltung laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016 – zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 16. Juni desselben Jahres – einen einkommensteuerlich unbeachtlichen Vermögensschaden dar. Der Barausgleich darf nach dieser Auffassung weder von der ursprünglich vereinnahmten Stillhalterprämie in Abzug gebracht werden noch mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, siehe auch Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 2.

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Die Stillhalterprämie stellt dagegen bei Abwicklung des Optionsgeschäfts im Privatvermögen des Stillhalters und nach dem 31. Dezember 2008 ein Entgelt im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG dar und zählt beim Stillhalter zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterliegt vorbehaltlich eines Antrags zur Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.