Nachfolgeregelung von Vermögensverwaltern Earn-Out-Klauseln eignen sich als Brückenbauer bei Preisfragen

Seite 3 / 3

 

Risiken von Earn-Out-Klauseln

Nicht selten führen Earn-Out-Klauseln später zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Da der Käufer in aller Regel das Unternehmen während der Earn-Out-Periode beherrscht und der Verkäufer keine oder nur noch geringe Einflussmöglichkeiten hat, wird der Grund für das Erreichen oder Nichterreichen der definierten Ziele von den Parteien später häufig unterschiedlich wahrgenommen und interpretiert. Dieses Risiko ist einer derartigen Vertragsgestaltung immanent. Die Parteien geben sich also durchaus einen gewissen Vertrauensvorschuss. Dies gilt vor allem für den Verkäufer, der ja darauf vertrauen muss, dass die Ziele erreicht werden. Dem Käufer signalisiert die Akzeptanz der Klausel, dass der Verkäufer an die künftige Entwicklung des Unternehmens glaubt. Vor allem für den Verkäufer sind diese Klauseln daher mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden.

Bei der Ausgestaltung solcher Klauseln sollte daher genau darauf geachtet werden, welche Parameter maßgeblich sind, welche Maßnahmen die Parteien gemeinsam treffen wollen, um die Ziele zu erreichen und wie im Falle von Streitigkeiten miteinander umgegangen wird. Die Entscheidung im Fall von Streitigkeiten kann beispielsweise einem Schiedsgericht übertragen werden. Daneben sollte aus Verkäufersicht sichergestellt sein, dass eine Kontrolle der Zielerreichung durch Information- und Auskunftsrechte möglich ist.

Daneben sollten zumindest naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten des Käufers bedacht und ihre Auswirkung auf den variablen Kaufpreis vertraglich geregelt werden. Zu denken ist dabei etwa an die Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche, gesellschaftsrechtliche Umwandlungen oder Umstrukturierungen. Dadurch lässt sich das Risiko für den Verkäufer aber lediglich verringern, aber keinesfalls ausschließen. Letztlich kann daher durch einen variablen Kaufpreisanteil lediglich eine Brücke gebaut werden, das Verhältnis von fixen Kaufpreis zu variablen Kaufpreisanteil wird regelmäßig dennoch zu Diskussionen führen.

Für wen kommt eine Earn-Out-Klausel infrage?

Gehen die Erwartungen von Käufer und Verkäufer bezüglich der Entwicklung des zu verkaufenden Unternehmens stark auseinander, ermöglicht eine Earn-Out-Klausel den Parteien, den Kaufpreis für beide Seiten fair und realistisch zu gestalten. Earn-Out-Klauseln eignen sich insbesondere für den Kauf von Unternehmen, die eine ungewisse Entwicklung nehmen. In der Finanzdienstleistungsbranche sind Earn-Out-Klauseln zum Standard geworden, weil aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Kunden und Unternehmensleitung der künftige Erfolg des zum Verkauf stehenden Unternehmens davon abhängt, ob es gelingt, die Kunden dauerhaft an das Unternehmen gebunden zu halten.

Eine Earn-Out-Klausel sollte schon aufgrund der aufgezeigten Risiken nicht nach Muster angefertigt werden, sondern das jeweilige Zielunternehmen und seine Besonderheiten sowie die Marktlage berücksichtigen.



Über die Autoren:
Rechtsanwalt Philipp Hendel ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte in München. Er berät zahlreiche Banken und Finanzdienstleister, derzeit zum Schwerpunkt Mifid II sowie zu Transaktionen im Finanzdienstleistungssektor auf Käufer- und Verkäuferseite.

Rechtsanwalt Christian Hackenberg ist Partner bei der Wirtschaftskanzlei Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte in München. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist er seit 2008. In den vergangenen Jahren hat Hackenberg sowohl auf Käuferseite, wie auch auf Verkäuferseite zahlreiche Transaktionen im Finanzdienstleistungssektor begleitet.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen