Marktanteile lassen sich im harten Verdrängungswettbewerb des Finanzdienstleistungssektors häufig nur durch Zukäufe gewinnen. Die zunehmende Regulierung führt zudem zu wirtschaftlichen Belastungen, die durch wachsende Umsätze kompensiert werden müssen. Ist die strategische Entscheidung für eine Unternehmensakquisition gefallen, stellt sich die Frage nach dem „Wie“ der Umsetzung.
Share oder Asset Deal?
Vermögensverwaltern, die durch Zukauf wachsen wollen, stehen zwei Wege für eine Akquisition offen: Sie können das Unternehmen oder Anteile daran erwerben, der sogenannte Share Deal. Der Asset Deal steht wiederum für den Kauf einzelner Vermögenswerte des Unternehmens. Die Frage des passenden Erwerbswegs hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.
So stellen sich Fragen wie: Welches Ziel wird mit der Übernahme verfolgt? Ist dafür eine weitere Gesellschaft erforderlich? Benötigt der künftige Geschäftsbetrieb eine eigene behördliche Erlaubnis? Welches Risikopotenzial schlummert in dem zu übernehmenden Unternehmen? Sollen Marken oder dergleichen erhalten bleiben?
Beim Share Deal wird die Gesellschaft durch Kauf der Anteile einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erworben. Im Fall des Asset Deals werden das der Gesellschaft gehörende Vermögen sowie deren Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise erworben und übertragen. Dies umfasst etwa die EDV-Anlage, das Mobiliar oder den Kundenstamm.
Lizenz hängt am Rechtsträger
Eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (Bafin) erteilte Erlaubnis hängt am Rechtsträger. Wurde beispielsweise einer Kapitalgesellschaft die Erlaubnis für die Finanzportfolioverwaltung erteilt, verbleibt sie auch im Fall eines Erwerbsvorgangs bei dieser Gesellschaft. Sie kann daher im Weg eines Share Deals erworben werden, keinesfalls jedoch im Rahmen eines Asset Deals.
Das für den Asset Deal erforderliche Vertragswerk ist in der Regel komplex: Jedes einzelne der zu verkaufenden Wirtschaftsgüter mit allen dazugehörenden Arbeits-, Vertrags- und Rechtsverhältnissen wird in den Kaufvertrag aufgenommen. Wichtig ist es dabei, die übertragenen Vermögensgegenstände zweifelsfrei zu benennen. Formulierungen wie „übertragen werden alle zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Vermögensgegenstände“ reichen nicht aus.
Auch im Bereich sogenannter immaterieller Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Kundenstamm oder Marken warten Herausforderungen. Nicht nur ihre unternehmerische und steuerliche Bewertung ist anspruchsvoll, auch die korrekte vertragliche Regelung ist nicht leicht.
Der Kunde entscheidet
Bedarf die Übertragung von Vertragsverhältnissen der Zustimmung der Kunden, wird dies häufig als Ausschlussgrund empfunden: Zwar können beim Asset Deal einzelne Kunden herausgekauft werden, für den Übergang eines Vertragsverhältnisses muss allerdings in der Regel jeder einzelne Kunde zustimmen. Schließlich bestimmen Kunden selbst, wessen Kunde sie sein möchten und wer ihre Daten nutzen darf.