Steuerfallen bei Einzel- und Gemeinschaftskonten Mein Geld, dein Geld, unser Geld?

Seite 3 / 3

Vermeintliche Sicherheit durch Einzelkonten

Wer nun glaubt, mit der Errichtung von Einzelkonten auf der sicheren Seite zu sein, der irrt. Die Finanzverwaltung geht nämlich bei zusammenveranlagten Lebenspartnern zunehmend dazu über, Steuerzahlungen durch nur einen Lebenspartner beziehungsweise Steuererstattungen an nur einen Lebenspartner als Schenkung einzustufen.

Werden Eheleute oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam zur Steuer veranlagt, werden sie wie ein Steuerpflichtiger behandelt: Es gibt nur einen Steuerbescheid, in dem (wenn überhaupt) nur eine einheitliche Steuernachzahlung beziehungsweise -erstattung festgesetzt wird. Sie sind darüber hinaus sogenannte Gesamtschuldner, das heißt jeder der Lebenspartner ist zur gesamten Zahlung verpflichtet, wobei selbstverständlich nur einmal gezahlt werden muss. Wenn einer der Partner die gesamte Schuld bezahlt, kommt dies damit auch dem anderen zugute.

Wenn nun einer der Ehegatten oder Lebenspartner von seinem (Einzel-)Bankkonto die gesamte Einkommensteuerschuld der Lebenspartner tilgt, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Schenkung zugunsten des anderen Lebenspartners vor. Dies gilt freilich nur dann, wenn der andere Ehegatte auch eigene Einkünfte erzielt hat, für die Einkommensteuer festgesetzt worden ist. Wenn der andere Lebenspartner beispielsweise nur Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat, für die bereits Abgeltungssteuer einbehalten worden ist, ist für eine Schenkung zugunsten des anderen Lebenspartners kein Raum.

Umgekehrt kommt eine Schenkung auch dann in Betracht, wenn eine Einkommensteuererstattung zugunsten der zusammenveranlagten Lebenspartner auf das Bankkonto eines Lebenspartners überwiesen worden ist und der andere darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Teil der Steuererstattung überweisen zu lassen.

Um in diesen Fällen der Schenkungsteuerpflicht zu entgehen, sollten die Lebenspartner sich schriftlich bestätigen, dass ein eventueller Vorteil eines Lebenspartners auszugleichen ist. Dann ist für die Annahme einer Schenkung kein Raum.

Fazit

Um schenkungsteuerliche Risiken im Zusammenhang mit Gemeinschafts- und Einzelkonten zu vermeiden, sollten Lebenspartner sowohl bei hohen Zahlungseingängen als auch bei hohen Steuererstattungs- beziehungsweise Steuernachzahlungsbeträgen eine schriftliche Dokumentation ihrer Vorgehensweise anfertigen.

Vermögensverwalter sollten sich deshalb die Konten ihrer Kunden offenbaren lassen, um etwaige Risiken bereits im Vorhinein abschätzen zu können. Gegebenenfalls kann sodann fachkundige Hilfe eingeholt werden.

 

Über die Autorin:
Dr. Annette Staschewski ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der Kanzlei Honert+Partner in München. Sie betreut unter anderem vermögende Privatpersonen und mittelständische Familienunternehmen, insbesondere bei der rechtlichen und steuerlichen Planung der Vermögensnachfolge. 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen