Güterstandsplanung und Unternehmensnachfolge Was bei Eheschließungen zu beachten ist

Hans Christian Blum (li.) und Michael Schellenberger von der Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle

Hans Christian Blum (li.) und Michael Schellenberger von der Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle

Familien legen großen Wert auf den Schutz und den Erhalt ihres Vermögens. Eine schlecht geplante Nachfolge kann dieses Bedürfnis gefährden. Pflichtteilsansprüche und Erbschaftsteuer sowie unbeabsichtigte oder ungewollte Vermögensabflüsse durch Scheidungen sollten daher vermieden werden. Besonders wenn es international wird.

Eine Güterstandsplanung verhindert solche unerwünschten Folgen und eröffnet Möglichkeiten in der vorausschauenden Planung. Die Eheschließung in Deutschland ändert zunächst nichts an der Zuordnung des jeweiligen Vermögens der Ehepartner. Nur die Gütergemeinschaft, die nur in sehr seltenen Fällen empfehlenswert ist, sorgt für eine Veränderung.

Haftung bei Gütergemeinschaft

Die Vermögensmassen der Eheleute bleiben ansonsten während der Ehe voneinander getrennt, und der eine Ehegatte haftet im Grundsatz nicht für Verbindlichkeiten des anderen. Eine Partizipation an dem wechselseitig während der Ehe erwirtschafteten Vermögen erfolgt erst mit Beendigung des Güterstands durch Scheidung oder Tod, sofern diese Teilhabe nicht durch Wahl des Güterstands ausgeschlossen (Gütertrennung) oder zumindest modifiziert (modifizierte Zugewinngemeinschaft) wird.



Das System des deutschen Ehegüterrechts bildet gemeinsam mit der gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten ein geschlossenes System der Versorgung des länger lebenden Ehegatten im Todesfall. Lebten die Ehegatten beispielsweise im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der länger lebende Ehegatte neben einem oder mehreren Kindern ein Viertel und er erhält als pauschalen Ausgleich des Zugewinns ein weiteres Viertel.

Zusammenspiel von Erb- und Güterrecht

Im Zusammenspiel aus deutschem Erbrecht und deutschem Güterrecht ergibt sich daraus eine Erbquote des länger lebenden Ehegatten von 50 Prozent. Findet jedoch entweder ausländisches Erbrecht neben deut schem Güterrecht oder ausländisches Güterrecht neben deutschem Erbrecht Anwendung, gerät dieses System ins Wanken. Es können Wertungswidersprüche entstehen, die es zu vermeiden oder zu gestalten gilt.

Dasselbe gilt auch im Fall der Eheauflösung durch Scheidung. Auch hier kann es in Fällen mit internationalem Bezug zu überraschenden Ergebnissen mit verheerenden Folgen kommen, wenn die Güterstandsplanung vernachlässigt wurde und die Eheleute, beispielsweise ohne es zu wissen, tatsächlich in einem ausländischen Güterstand gelebt haben.

Doch wonach richtet sich im Fall mit internationalem Bezug, welches Güterrecht anzuwenden ist? Diese Frage beantworten die Bestimmungen des sogenannten internationalen Güterrechts, das jeder Staat eigenständig für sich normiert.

Das deutsche internationale Güterrecht

Das deutsche internationale Güterrecht ist im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), und dort in den Artikeln 14, 15 und 220 EGBGB geregelt. Haben Eheleute das anwendbare Güterrecht nicht durch eine vertragliche Rechtswahl gestaltet, sind objektive Kriterien maßgeblich.

Das anwendbare Güterrecht bestimmt sich aus deutscher Sicht dann nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung. Lag eine solche nicht vor, wird hilfsweise nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft.

Hilft das nicht, wird die engste gemeinsame Verbundenheit der Ehegatten herangezogen. Dabei bleiben die Umstände zum Zeit punkt der Eheschließung auch dann allein maßgeblich, wenn sich später Veränderungen ergeben. Man spricht auch davon, dass das Güterstatut in Deutschland „nicht wandelbar“ ist.



Diese Unwandelbarkeit ist im internationalen Vergleich allerdings nicht selbstverständlich. Der Blick allein auf das deutsche internationale Güterrecht ist bei Fällen mit Auslandsbezug jedoch unzureichend. Denn die Frage nach dem anwendbaren Güterrecht beantwortet jedes Gericht stets nach den Vorschriften des eigenen internationalen Güterrechts.