Schenkungen So gelingt der Nießbrauch bei Wertpapiervermögen

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Unabhängig davon bleibt der Nießbrauch am Wertpapierdepot eine interessante Gestaltung, es gilt aber eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Abwicklung. Zunächst muss man eine Bank finden, die Nießbrauchgestaltungen am Wertpapierdepot oder eines Vermögensverwaltungsmandates begleiten. Danach hilft ein gut formulierter Nießbrauchsvertrag, Abgrenzungsprobleme zwischen Erträgen und Substanz abzumildern.

In früheren Jahren gab es häufig Probleme mit der richtigen steuerlichen Zuordnung der Erträge und entsprechend fehlerhaften Steuerbescheinigungen. Je nach Abwicklungspartner stellt dies heute kein Problem mehr dar, gängige Wertpapiersysteme können sowohl den Vorbehalts- als auch den Zuwendungsnießbrauch korrekt abbilden. Der steuerliche Berater kann mit einer guten administrativen Abbildung die Erträge dem Nießbraucher und die Substanzgewinne/-verluste dem Beschenkten zuordnen.

Nießbrauch am Wertpapierdepot im Rahmen der Schenkungsteuererklärung

Wer gegenüber dem Finanzamt mit 5 Prozent Ertrag argumentieren möchte, sollte in zwei Schritten vorgehen: Zunächst nur einen Teil der vorgesehenen Summe schenken und die Reaktion des Erbschaftsteuerfinanzamtes abwarten. Sollte das Finanzamt die 5 Prozent anerkennen, dann kann anschließend der Rest der Schenkung erfolgen. Wenn nicht und das Finanzamt lässt etwa nur 2,1 Prozent Ertrag gelten, kann der geplante weitere Schenkungsumfang entsprechend (nach unten) angepasst werden.

Alternativ kann mit Rückabwicklungsrechten im Fall abweichender Steuerfestsetzungen gearbeitet werden. Das bedeutet, der Schenker behält sich ein Rückforderungsrecht für den Fall vor, dass das Finanzamt eine höhere Schenkungsteuer festsetzt, als vorher unter Maßgabe eines Ertrages in Höhe von 5 Prozent vom Steuerberater berechnet wurde. In jedem Fall empfiehlt sich mit dem Kunden beide Varianten zu besprechen und ihn entsprechend auf die mögliche Reaktion des Finanzamtes vorzubereiten.

Vermögensverwaltende Wertpapier-GbR als alternativer Lösungsansatz?

Statt den Nießbrauch wie beschrieben am Wertpapierdepot zu bestellen, kann der Schenker das Wertpapiervermögen zunächst in eine GbR einbringen und sich anschließend bei der Schenkung der GbR-Anteile den Nießbrauch am GbR-Anteil vorbehalten. Dieser bezieht sich dann nicht auf die einzelnen Wertpapiere, sondern auf den GbR-Anteil und umfasst den Anspruch auf alle entnahmefähigen Erträge der GbR, unabhängig davon, ob diese aus Dividenden, realisierten Kursgewinnen oder sonstige Einnahmen stammen. Die depotführende Bank hat mit dem Nießbrauch dann nichts zu tun, das Depot wird lediglich auf die GbR umgeschrieben, weiteres ist von der Bank nicht zu beachten. Bei der Gründung der vermögensverwaltenden Gesellschaft sind verschiedene Regelungen zu beachten, die den Rahmen dieses Artikels überschreiten.

Fazit: Es gilt der dringende Apell – ob der Nießbrauch direkt am Depot oder an einem Gesellschaftsanteil bestellt werden soll –, unbedingt den Steuerberater des Kunden oder einen spezialisierten Berater einzubinden, beispielsweise einen Estate Planner, spezialisierten Steuerberater oder Fachanwalt. Einen solche Gestaltung sollte man keinesfalls ohne entsprechendes steuerliches Spezialwissen umsetzen.


Über die Autoren:

Andreas Maage ist freiberuflich tätig und unterstützt Berater und Vertriebe wie deren Kunden in den Themen Estate Planning, Financial Planning, Begleitung der Unternehmensnachfolge, Gestaltung der Nachfolge von größeren Familienvermögen. Dabei kann er auf 20 Jahre Erfahrung und ein entsprechendes Netzwerk in diesem Bereich zurückgreifen. Außerdem ist er als Dozent in diesem Themengebieten unter anderem für die ebs Oestrich-Winkel tätig und tritt als Speaker auf.

Mario Kuppe ist seit Anfang 2019 Steuerberater bei der Hamburger Kanzlei Müller Mahlmann. Zuvor war er jahrelang Steuerberater-Syndikus bei der Deutschen Oppenheim Family Office und im Wealth Management der Deutschen Bank. Seine Schwerpunkte liegen in der Beratung von Unternehmern und vermögenden Familien.

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