Bund stellt klar Optionsscheine sind steuerlich keine Termingeschäfte

Historischer Optionsschein

Historischer Optionsschein: Steuerlich keine Option. Foto: imago images / imagebroker

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt in einem Schreiben mit dem Betreff „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ klar: „Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften.“ Damit sind Optionsscheine und die zu den Termingeschäften gehörenden Optionen steuerlich betrachtet zwei verschiedene Paar Schuhe.

Als Termingeschäfte gelten laut Steuerrecht unter anderem Optionen, Swaps, Forwards, Differenzkontrakte (Contracts for Difference, CFD) und Futures. Und für solche Geschäfte gilt seit dem laufenden Steuerjahr, dass Verluste nur bis maximal 20.000 Euro pro Jahr von Gewinnen absetzbar sind. Egal, ob sie dadurch entstehen, dass man das Geschäft glattstellt, verfallen lässt oder mit Verlust ausübt. Immerhin darf man nicht verrechnete Verluste auf Folgejahre vortragen. Grundlage für das Ganze ist Paragraf 20 Absatz 6 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG).

Mit seinem Schreiben trägt das Ministerium einer Feinheit Rechnung: Echte Termingeschäfte werden nicht wie Optionsscheine oder Knock-outs in Wertpapieren verbrieft und weitergereicht, sondern an zentralen Börsen, zum Beispiel der Eurex, oder direkt mit Vertragskontrahenten „over the Counter“ abgeschlossen. Sie erfreuen sich zwar auch bei Spekulanten großer Beliebtheit, haben aber meist strategischen Charakter. Nicht selten handeln die Vertragspartner tatsächlich den entsprechenden Basiswert.

Optionsscheine und Knock-out-Zertifikate gelten hingegen nun als sogenannte Kapitalforderungen, womit der 20.000-Euro-Verlustdeckel für sie nicht mehr gilt. Nicht ganz klar ist allerdings, was passiert, wenn ein Optionsschein oder ein Knock-out-Zertifikat wertlos verfällt. Dann seien die Anschaffungskosten als Verlust ansetzbar, heißt es in dem Schreiben. Diese seien aber wiederum ebenfalls auf 20.000 Euro gedeckelt, allerdings nach Paragraf 20 Absatz 6 Satz 6 EStG. Ganz fair wäre das nicht, und ob das am Ende wirklich so eintritt, wird noch zu klären sein.

Beim Deutschen Derivate Verband DDV freut man sich indes erst einmal über den Teilerfolg. Der geschäftsführende Vorstand Henning Bergmann sagt: „Wir begrüßen, dass das Bundesfinanzministerium die Linie aus dem Sommer 2020 beibehalten und davon abgesehen hat, Optionsscheine und Knock-Out Produkte steuerlich den Termingeschäften zuzurechnen. Das ist sachgerecht und schafft Klarheit und Einheitlichkeit mit anderen Rechtsbereichen.“

Allerdings liegt den Derivate-Leuten ein Umstand nach wie vor quer im Magen: nämlich dass Verluste aus Termingeschäften weiter gedeckelt bleiben sollen, während Gewinne unbegrenzt steuerpflichtig sind. „Hier bleibt eine Unwucht in der Steuergesetzgebung. Die asymmetrische Besteuerung stellt eine Benachteiligung dar. Gewinne und Verluste sollten unbegrenzt gegengerechnet werden können“, so Bergmann.

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