Das Vermögen absichern Die vielen Erscheinungsformen des Ehevertrags

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Getrennte Vermögenssphären in der Zugewinngemeinschaft

Die Berechtigungsverhältnisse an dem in die Ehe mitgebrachten Vermögen ändern sich nicht; das während der Ehezeit hinzuerworbene Vermögen ist allein dem erwerbenden Ehegatten zugeordnet. Jeder Ehegatte kann wie zuvor über sein Vermögen frei verfügen und es selbst verwalten. Beschränkungen der Rechtsmacht ergeben sich jedoch aus den Paragrafen 1365, 1369 Bundesgesetzbuch (BGB). Nach Paragraf 1365 BGB benötigt ein Ehegatte die Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn er über sein gesamtes Vermögen auf einmal verfügen will.

Umgekehrt gibt es im Rahmen der Ehe keine uferlose Mithaftung für Schulden des Ehepartners. In der Nachfolgeplanung erklären immer wieder Mandanten, sie hätten den Ehevertrag mit ihrem Ehepartner vor allen Dingen abgeschlossen, um den Ehepartner vor der Haftung für die eigenen Schulden zu schützen. In diesem Fall hätte es aber keines Ehevertrages bedurft!

Eine Verschmelzung der Haftung, also eine uneingeschränkte „Mithaftung“ für die Schulden des Ehepartners, gibt es schlichtweg nicht. Dies gilt sowohl für Alt- als auch für Neuverbindlichkeiten eines Ehepartners. Eheleute haften in der Zugewinngemeinschaft nur füreinander, wenn sie eine Verbindlichkeit gemeinschaftlich durch vertragliche Regelungen übernommen und akzeptiert haben. Dies geschieht etwa bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zum Zwecke der Eigenheimfinanzierung, in welchen die Eheleute als Gesamtschuldner eingetreten sind.

Güterrechtliche Irrtümer

Wenn Nachfolgeberater ihre Mandanten nach dem Güterstand fragen, erhalten sie oftmals irreführende Angaben. Die Eheleute nennen als Güterstand beispielsweise die Gütergemeinschaft, obwohl sie tatsächlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind. Der Berater fragt daher stets, ob die Eheleute denn jemals einen Ehevertrag abgeschlossen hätten. Wird diese Frage verneint, liegt der Schluss nahe, dass die Zugewinngemeinschaft der Ehe zugrunde liegt.

Eine Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahr 2014 hat zutage gefördert, dass sich eine Mehrheit der Eheleute falsche Vorstellungen von dem ihrer Ehe zugrundeliegenden Güterstand machen. So glauben etwa 89 Prozent, dass alles, was während einer Ehe erworben wird, beiden Partnern gleichermaßen gehört.

Zwar ist der Gedanke eines „Zugewinns“ in dieser Aussage jedenfalls partiell enthalten. Gleichwohl handelt es sich um einen Irrglauben, da ein Ausgleich erst am Ende der Ehe, etwa durch Scheidung oder durch Tod, vorgenommen wird.


Während der Ehe bleibt es bei der Trennung der Vermögenssphären, die Eheleute erwerben gerade kein „Miteigentum“ an den Gütern des Ehepartners. Noch gravierender ist ein weiterer Irrglaube: 65 Prozent der in der Zugewinngemeinschaft verheirateten Eheleute vermuten, dass das gesamte Vermögen „per se“ beiden Partnern gemeinsam gehört.

Damit gehen diese Eheleute nicht von der Zugewinngemeinschaft, in der sie tatsächlich leben, sondern von einer Gütergemeinschaft aus.
Diese falschen Annahmen resultieren überwiegend aus der Wahrnehmung der Ehe als Schicksals- und Wirtschaftsgemeinschaft.