Steuerverkürzung bei Yachten „Beim Malta-Leasing-Modell droht schnell eine Haft“

Sascha König (l.) und Michael Olfen von der Kanzlei Jatzek König Olfen: Die Strafsteuerrechts-Experten erklären das Malta-Leasing-Modell von Yacht-Finanzierungen.

Sascha König (l.) und Michael Olfen von der Kanzlei Jatzek König Olfen: Die Strafsteuerrechts-Experten erklären das Malta-Leasing-Modell von Yacht-Finanzierungen. Foto: Jatzek König Olfen

Die EU-Kommission hat am 8. März dieses Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Griechenland und Malta eingeleitet. Grund: Die dort gängige Praxis der Besteuerung von großen Yachten könne zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Damit nimmt die Europäische Kommission ein bislang sehr verbreitetes Modell zur Finanzierung von Yachten ins Visier.

Der zuständige EU-Kommissar Pierre Moscovici erklärte dazu: „Wir dürfen diese Art der steuerlichen Vorzugsbehandlung von Privatbooten nicht hinnehmen, die zudem den Wettbewerb in der maritimen Wirtschaft verzerrt. Derartigen Praktiken verstoßen gegen EU-Recht, und ihnen muss ein Ende gesetzt werden.“

Über die Folgen für in Deutschland steuerpflichtige Yachten-Nutzer sprach das private banking magazin mit den Rechtsanwälten Sascha König und Michael Olfen, Partner der Kanzlei Jatzek König Olfen.



private banking magazin: Die EU hat jüngst ein bestimmtes Finanzierungsmodell von Yachten gerügt. Was steckt dahinter?

Sascha König: Sinn und Zweck dieses sogenannten Malta-Leasing-Modells ist eine Reduzierung der Mehrwertsteuerbelastung im Vergleich zum direkten Erwerb durch den zukünftigen Yachtnutzer. Es ist im Zusammenhang mit der Anschaffung von teuren Yachten weit verbreitet – und wird durch die dortige Veranlagungspraxis sogar von der maltesischen Finanzverwaltung unterstützt.

Wie funktioniert das Malta-Leasing-Modell?

König: Dabei wird von einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zunächst eine Gesellschaft auf Malta gegründet, in der Regel in der Rechtsform der „Private Limited Liability Company“ nach dem maltesischen Companies Act, kurz Ltd., die ihrem Wesen nach mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist. Die Gründung der maltesischen Gesellschaft wird der Finanzbehörde auf Malta unter Beantragung einer maltesischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angezeigt. Im nächsten Schritt erwirbt die maltesische Ltd. mittels Eigen- oder Fremdkapital die vom Steuerpflichtigen ausgesuchte Yacht. Anschließend registriert sie das Schiff als Eigentümerin unter maltesischer Flagge.

Michael Olfen: Schlussendlich schließt die Gesellschaft einen Leasingvertrag entweder mit dem Steuerpflichtigen direkt oder einer zweiten, ebenfalls von diesem gegründeten maltesischen Gesellschaft – bis Ende 2013 regelmäßig gleichfalls in der Rechtsform einer Ltd. ­­– wobei die erste maltesische Kapitalgesellschaft die Rolle des Leasinggeberin übernimmt.

Die üblichen Vertragskonditionen sehen hierbei eine zu Beginn des Vertrages zu leistende Sonderzahlung von 50 Prozent des Kaufpreises vor. Die Laufzeit beträgt ein bis drei Jahre, im Normalfall 18 Monate. Die von der Leasingnehmerin in dieser Zeit zu zahlenden monatlichen Raten belaufen sich in der Regel auf etwa 50 Prozent des Kaufpreises, zuzüglich eines kleinen Gewinnzuschlages im unteren einstelligen Prozentbereich. Am Ende der Laufzeit sieht der Vertrag die Möglichkeit vor, die Yacht zu einem Preis von üblicherweise einem Prozent des ursprünglichen Kaufpreises von der Leasinggeberin zu erwerben.

Inwieweit ist das ein Steuersparmodell?

König: Auf diese Weise wird eine erhebliche Reduzierung der Umsatzsteuerbelastung erreicht. Denn während bei einem Verkauf der Yacht der in Malta übliche Steuersatz von 18 Prozent für eine Lieferung fällig würde, gelten bei einem Leasingvertrag die Regelungen für „Sonstige Leistungen“, in diesem Fall in Gestalt der Vermietung eines Beförderungsmittels.

Die Qualifizierung des Vertrages als Vertrag über eine umsatzsteuerliche „Sonstige Leistung“ ist entscheidend, da sich die Steuerpflichtigen in diesem Fall auf eine maltesische Sonderregelung berufen können. Diese fußt auf Artikel 59a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006, kurz MwStSystRL. Darin heißt es unter anderem: „Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten (...) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung außerhalb der Gemeinschaft liegt“.