Privates Veräußerungsgeschäft Das müssen Privatanleger bei Bitcoin & Co. steuerlich beachten

Sven Oberle (li.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY:  „Vorsicht ist insbesondere geboten bei Verwendung der Kryptowährung als alternatives Zahlungsmittel.“

Sven Oberle (li.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY: „Vorsicht ist insbesondere geboten bei Verwendung der Kryptowährung als alternatives Zahlungsmittel.“ Foto: EY

Virtuelle Währungen wie Bitcoin oder Ethereum, auch Kryptowährungen genannt, rücken zunehmend in den Fokus von Privatpersonen. Insbesondere die Kryptowährung Bitcoin sorgte aufgrund des rasanten Kursanstieges in den vergangenen Monaten fast täglich für Schlagzeilen.

Vor diesem Hintergrund und der derzeitigen Niedrigzinsphase werden virtuelle Währungen verstärkt auch zur privaten Kapitalanlage genutzt. Daneben gewinnen diese als alternative Zahlungsmittel immer mehr an Bedeutung. Um unliebsame Folgen zu vermeiden, sollten Anleger die steuerlichen, insbesondere die ertragsteuerlichen Konsequenzen beachten.

Veräußerungen von Kryptowährungen im Privatvermögen

Kryptowährungen werden regelmäßig durch Hingabe von Euro angeschafft und durch Rücktausch in Euro veräußert. Veräußerungen von Bitcoins und anderen Kryptowährungen im Privatvermögen des Anlegers können ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslösen.

Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung der jeweiligen Kryptowährung nicht mehr als ein Jahr liegt. In diesen Fällen ist der Anleger verpflichtet, den steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben, da die Banken anders als beispielsweise bei Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien keine Steuer einbehalten.

Vorsicht ist insbesondere geboten bei Verwendung der Kryptowährung als (alternatives) Zahlungsmittel. Denn ertragsteuerlich gilt auch die Hingabe von Kryptowährungen zum Erwerb von Gegenständen als Veräußerung.

Die Veräußerung von selbst erzeugten Kryptowährungen im Privatvermögen, sogenanntes Mining, führt nach der derzeit herrschenden Meinung nicht zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft, da das Mining keine Anschaffung im steuerlichen Sinne darstellt.

Der steuerliche Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung der Kryptowährung ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits und ist mit den entsprechenden Kursen in Euro umzurechnen.

Ungeklärt ist bisher die Frage, wie der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist, falls mehrere steuerliche Anschaffungen derselben Kryptowährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorliegen. Bisher fehlt es an einer eindeutigen Regelung. Teile der Literatur vertreten die Auffassung, dass die zuerst angeschafften Kryptowährungen zuerst veräußert werden, die sogenannte FIFO-Methode. Andere Stimmen halten die sogenannte Durchschnittsbewertung für anwendbar.

Erzielt der Anleger aus der Veräußerung der Kryptowährung innerhalb der Jahresfrist einen Verlust, kann dieser nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen können steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Jahresfrist überschritten wird und der Handel nicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.

Steuerliche Belastung des Veräußerungsgewinns

Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung nicht mehr als ein Jahr, unterliegt ein etwaiger Veräußerungsgewinn der tariflichen Einkommensbesteuerung. Der Abgeltungsteuersatz findet keine Anwendung. Daneben fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Lässt man die Kirchensteuer außen vor, sind nach dem derzeit gültigen Recht bis zu 47,475 Prozent des Gewinns aus der Veräußerung der Kryptowährung an den Fiskus zu zahlen.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, sofern der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt.

Handlungsempfehlungen

Aus steuerlichen Gesichtspunkten kann es sinnvoll sein, mit einer Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen zuzuwarten, bis die Jahresfrist abgelaufen ist. Ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung der Kryptowährung unterliegt in diesen Fällen nicht der deutschen Einkommensbesteuerung.

In jedem Fall sollte der Anleger die Transaktionen mit Kryptowärungen nachhalten, um bei Veräußerung eine zutreffende steuerliche Behandlung sicherzustellen und die entsprechenden Nachweise gegenüber dem Finanzamt liefern zu können.


Über die Autoren:
Sven Oberle leitet die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in Steuerangelegenheiten.

Christian Katzer ist Mitarbeiter in der Tax-Praxisgruppe Private Client Services. Sowohl Oberle als auch Katzer waren vor EY für Deloitte tätig.

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