Steuerliche Aspekte bei Private Equity, Teil 1 Welche Steuerpflichten aus Private-Equity-Fonds erwachsen

Christoph Ludwig: „Es gibt mehrere Fälle, in denen die Finanzverwaltung die verspätete Abgabe einer Steuererklärung als Selbstanzeige gewertet hat.“

Christoph Ludwig: „Es gibt mehrere Fälle, in denen die Finanzverwaltung die verspätete Abgabe einer Steuererklärung als Selbstanzeige gewertet hat.“ Foto: BLL

Lukrative Renditechancen bei Private-Equity-An­lagen und ein Zinsniveau nahe der Nulllinie bescheren der Assetklasse Private Equity seit vielen Jahren signifikante Zuflüsse. Langjährige Private-Equity-Investoren erhöhen ihren Anteil, aber auch Neueinsteiger erweitern ihren Anlagefokus und tätigen erstmals Engagements in Private-Equity-Fonds im In- und Ausland. Dabei richten sie meist großes Augenmerk auf die Rendite ihrer Anlagen. Doch auch steuerliche Verpflichtungen sollten nicht vernachlässigt werden.

Keine gesetzlichen Regelungen

Interessanterweise existieren in Deutschland nach wie vor keine expliziten gesetzlichen Re­gelungen zur Besteuerung von inländischen Private-Equity-Fonds beziehungsweise hinsichtlich der Besteue­rung von inländischen Steuerpflichtigen bei der Beteiligung an ausländischen Private-Equity-Fonds. Somit erfolgt die Besteuerung noch immer anhand allge­meingültiger Regelungen und auf Grundlage eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003 zur „Einkommensteuerli­chen Behandlung von Venture Capital- und Private-Equity-Fonds“.

Inländische Private-Equity-Fonds sind in der Regel als GmbH & Co. KG ausgestaltet, für die dann im Inland Bücher zu führen, ein Jahresabschluss zu erstellen und eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen ist. Sind zwei oder mehr inländische Steuerpflichtige an einem ausländischen Private-Equity-Fonds beteiligt, fordert der deutsche Gesetzgeber ebenfalls die Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung.

Aufgrund der zunehmenden Engagements von Investoren auch in ausländische Private-Equity-Fonds steigt das Erfordernis für diese ausländischen Private-Equity-Fonds, im Fall von zwei oder mehr inländischen Beteiligten eine gesonderte und einheitli­che Feststellungserklärung zu erstellen und diese bei den zuständigen Finanzbehörden einzu­reichen.

Datenschutz geht vor

Eine Zeit lang hatte die Finanzver­waltung sogar die ihr bekannten deutschen Investoren - unter Benennung der weiteren ihr be­kannten deutschen Investoren - angeschrieben und zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklä­rung aufgefordert. Diese Praxis hat die Finanzverwaltung sicherlich auch aus Gründen des Datenschutzes zwischenzeitlich aufgegeben. Mittlerweile schreibt sie die ihr bekannten deutschen Investoren an und bittet um Erlaubnis zur Weitergabe der personenbezogenen An­gaben an die weiteren Feststellungsbeteiligten, um die gemeinschaftliche Steuer­erklärung zu koordinieren.

Der deutsche Investor eines ausländischen Private-Equity-Fonds hat sich gemäß den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich selbst darum zu bemühen, dass die Einkünfte entsprechend den deut­schen Steuergesetzen festgestellt werden können. Soweit der Anleger nicht der einzige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner an einem ausländischen Private-Equity-Fonds ist, gelten zusätzlich die nachfolgenden Regelungen.

Steuerpflichtige Einkünfte sowie hiermit in Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlagen sind „gesondert“ festzustellen. Dies hat „einheitlich“ für alle Beteiligten zu erfolgen, soweit diese im Inland für die Besteuerung von Bedeutung sind.