Sportler als Kunden, Teil 3 Was bei der Besteuerung von Sponsorengeldern zu beachten ist

Seite 2 / 2


T könnte schließlich auch ohne aktive Turnierteilnahme ein Interview geben oder die Rechte an seinem Bild für Werbemaßnahmen nutzen. „Nicht-Sportler“ oder „Nicht-Künstler“ müssten derartige Einkünfte als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte versteuern und auch das Muster DBA sähe hierfür die Anwendung der allgemeinen Zuweisungsnormen für gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte beziehungsweise Lizenzeinkünfte vor.

Der vorrangige Sportlerartikel käme selbstredend nicht zur Anwendung. Lizenzeinkünfte sowie freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte wären dann grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Sportlers zu versteuern (sofern er seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nicht durch eine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat ausübt oder die Lizenzen einer solchen Betriebsstätte zuzuordnen sind).

Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Honorar

Erzielt ein Sportler Werbegelder oder Interview-Honorare ist daher eine genaue Abgrenzung vorzunehmen, wie weit einerseits der spezielle Sportler-Artikel greift und mit welchen Einkünften der Sportler andererseits den allgemeinen Regelungen unterfällt.

Das Muster DBA nimmt die entsprechende Abgrenzung anhand der Frage vor, ob ein enger Zusammenhang zwischen der konkreten sportlichen Aktivität und den jeweiligen Zahlungen besteht. Ist davon auszugehen, dass der Sportler das jeweilige Honorar nicht erhalten hätte, wenn er die konkrete sportliche Tätigkeit nicht ausgeübt hätte, darf ein enger Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Honorar angenommen werden.

Das Honorar unterfällt dann dem speziellen Sportler-Artikel des Muster DBA, sodass eine Besteuerung im Quellenstaat zu erfolgen hat. Liegt ein derartiger Zusammenhang nicht vor, greifen die allgemeinen DBA-Regelungen.

Erhält im Beispielsfall also Tennisspieler T ein Honorar vom Turnierveranstalter dafür, dass der Veranstalter mit dem Foto des T für das Turnier werben darf, kann ein enger Zusammenhang zwischen Turnierteilnahme und Honorar angenommen werden. Infolgedessen wird das Besteuerungsrecht nach dem Muster DBA dem Quellenstaat B zugewiesen.

Gleiches gilt für das Interview-Honorar. Auch insoweit ist anzunehmen, dass T das Interview aufgrund seiner Teilnahme am Turnier gegeben hat. Folglich besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausübung des Sports und der Einkünfteerzielung.

Der Einzelfall entscheidet

Wäre T demgegenüber nur als sogenannten „Fachmann“ interviewt worden ohne aktive Teilnahme am Turnier, stünde das TV-Honorar in keinem Zusammenhang mit einer aktiven Tätigkeit als Sportler; eine Anwendung des Sportler-Artikels wäre demnach ausgeschlossen und die allgemeinen Besteuerungsregeln kämen zur Anwendung.

Noch etwas komplizierter verhält es sich mit den Sponsorengeldern, die der Sportler von seinem Ausrüster erhält. Ist in der Sponsoringvereinbarung zwischen Ausrüster und Sportler eindeutig festgehalten, bei welchen Veranstaltungen der Sportler das Logo des Ausrüsters sichtbar trägt, besteht der erforderliche Zusammenhang zwischen der konkreten sportlichen Tätigkeit und dem Sponsorengehalt. Werden Sponsoringleistungen ohne Bezug zu bestimmten Turnieren oder Veranstaltungen zugesagt, besteht ein solcher Zusammenhang nicht.

Allerdings kommt es in der Praxis auch häufig vor, dass der Sportler verpflichtet ist, das Logo bei mehreren zuvor bestimmten Veranstaltungen zu tragen, beispielsweise „bei allen Turnieren der ATP World Tour“. Solche Turniere finden üblicherweise in unterschiedlichen Ländern statt.

Für derartige Fälle sieht das Muster DBA vor, dass der Staat, in dem eine oder mehrere Veranstaltungen dieser Art stattfinden, den anteilig auf diese Veranstaltungen entfallenden Teil der Sponsorengelder unter Berufung auf den Sportler-Artikel besteuern darf.

Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Sponsoring-Leistungen in vollem Umfang im Ansässigkeitsstaat des Sportlers oder in vollem Umfang im Tätigkeitsstaat oder eventuell in mehreren Tätigkeitsstaaten anteilig zu versteuern sind.

Bereits erschienen ist außerdem ein Artikel zu den Besonderheiten einer Finanzplanung von Sportler-Kunden.


Über die Autorin:
Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, ist im Bereich Private Finance bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton tätig. Sie betreut überwiegend Privatpersonen, Unternehmer und Sportler in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen