Sportler als Kunden, Teil 3 Was bei der Besteuerung von Sponsorengeldern zu beachten ist

Dr. Claudia Klümpen-Neusel von der Wirtschaftskanzlei Warth & Klein Grant Thornton

Dr. Claudia Klümpen-Neusel von der Wirtschaftskanzlei Warth & Klein Grant Thornton

Der vorangegangene Beitrag befasste sich mit den steuerlichen Rahmenbedingungen, denen das Spielergehalt eines international tätigen Profisportlers unterworfen ist. Neben dem Spielergehalt erzielt der Sportler in aller Regel weitere Einkünfte, insbesondere aus Werbe- und Sponsorengeldern.

Auch diese Einnahmen müssen selbstverständlich versteuert werden, was wiederum zu der Frage führt, wo eine solche Besteuerung zu erfolgen hat.

Ausgangsfall

Nehmen wir dieses Mal einen Tennisspieler T, der im Staat A seinen Wohnsitz hat und im Staat B an einem Turnier teilnimmt. Außer seinem Preisgeld erhält T Sponsorengelder dafür, dass er während des Turniers das Logo seines Ausrüsters an prominenter Stelle trägt.

Darüber hinaus wird er von einem Fernsehsender zu einem Interview anlässlich seiner Turnierteilnahme gebeten, wofür der Sender ihm ebenfalls eine Vergütung zahlt. Und schließlich wirbt der Turnierveranstalter mit einem Foto des T auf Plakaten für das besagte Tennisturnier – auch hierfür erhält T ein Honorar.

T möchte nun gerne wissen, in welchem Land er seine Einnahmen eigentlich versteuern muss.

Ausgangspunkt aller Überlegungen ist wie immer zunächst das nationale Steuerrecht desjenigen Staates, in dem T seinen Wohnsitz hat und in dem er folglich der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. In unserem Fall ist dies der Staat A, der T grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der innerstaatlichen Einkommensteuer unterwerfen möchte.

Weil T aber seine gewinnbringende Tätigkeit als Sportler in Staat B ausgeübt hat, möchte auch Staat B als Quellenstaat nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht zumindest einen Teil der Vergütungen besteuern. Beide Staaten haben miteinander ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, in dem sie die Besteuerungskompetenzen für einzelne Einkünfte untereinander aufteilen.

Sonderregelungen für Sportler

Bei Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich um bilaterale, zwischenstaatliche Verträge, die ausschließlich zwischen den beiden Vertragsstaaten ausgehandelt werden und nur diese binden.

Auch wenn nahezu alle Doppelbesteuerungsabkommen weltweit auf einer einheitlichen Vorlage – dem sogenannten Muster DBA – basieren, weisen fast alle Abkommen einzelne Abweichungen und Sonderregelungen auf, die eben nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten zur Anwendung gelangen.

Dies gilt in besonderem Maße für die Besteuerung von Künstlern und Sportlern, sodass die nachfolgenden Erläuterungen nicht ohne Weiteres Allgemeingültigkeit beanspruchen können. Aufgrund der Vielfalt der zwischenstaatlichen Regelungen wollen wir uns der Einfachheit halber auf die Anwendung des Muster DBA beschränken.

Auch das Muster DBA beinhaltet die im letzten Beitrag angesprochenen Sonderregelungen für Sportler und Künstler. Danach können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

Preis-, Sponsorengelder und Honorare

Auf den Ausgangsfall angewandt bedeutet dies: Tennisprofi T ist in Staat A ansässig und bezieht als Sportler aus seiner Turnierteilnahme in Staat B Einkünfte mit der Folge, dass Staat B die Einkünfte besteuern darf. Dies gilt zumindest unzweifelhaft für das Preisgeld, das T vereinnahmt, da die Zahlung des Preisgeldes unmittelbare Folge seiner Turnierteilnahme ist.

Nicht so eindeutig stellt sich die Rechtslage allerdings in Bezug auf die Sponsorengelder und das Honorar für das Interview sowie die Verwertung des Fotos auf dem Werbeplakat dar. Hier könnte man hinterfragen, ob diese Einnahmen tatsächlich „aus der konkreten Tätigkeit“ des T im Staat B resultieren.