Referentenentwurf im Detail Das Stiftungsrecht wird maßvoll fortentwickelt

Die Rechtsanwälte Andreas Richter und Anna Katharina Gollan analysieren den Referentenentwurf für die Reform des Stiftungsrechts.

Die Rechtsanwälte Andreas Richter und Anna Katharina Gollan analysieren den Referentenentwurf für die Reform des Stiftungsrechts. Foto: P+P Pöllath + Partners

Nach Vorarbeiten aus der vergangenen Legislaturperiode und der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf für die Reform des deutschen Stiftungsrechts vorgelegt. Der Anspruch des Entwurfs ist es, das bestehende Stiftungsrecht nur schonend fortzuentwickeln und gerade nicht grundlegend zu ändern.

Entsprechend soll die Stiftung als Rechtsform nach wie vor auch für die Verwirklichung rein privatnütziger Zwecke und damit etwa als Familienstiftung zur Verfügung stehen, der Stifterwille bei der Gestaltung der Stiftungstätigkeit maßgeblich sowie die auf Dauer angelegte Stiftungsstruktur nur unter besonderen Voraussetzungen änderbar sein. Außerdem sollen etwa Organmitglieder, die unentgeltlich tätig oder gering vergütet sind, weiterhin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Das neue Stiftungsrecht soll – mit einer Ausnahme zur Bestimmung des Anfallberechtigten – auf alle auch vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes errichteten Stiftung Anwendung finden.

Was ändert sich?

Trotz der angestrebten Kontinuität soll der Referentenentwurf auch breit geforderte Reformanliegen umsetzen und Klarheit in Streitfragen nach bisherigem Recht schaffen. Die Anliegen beziehen sich vor allem auf die bundesweite Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung. Änderungen im Detail finden sich darüber hinaus in fast allen Teilbereichen des Stiftungsrechts. Bemerkenswert ist, dass von den umfangreichen neuen gesetzlichen Vorgaben bei der Satzungsgestaltung nur noch abgewichen werden darf, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.

Künftig sollen etwa umfangreichere Regelungen als bisher die Rechtsstellung der Organe bestimmen. Neu ist insbesondere eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Haftung von Organmitgliedern gegenüber der Stiftung. Diese sieht – anders als bisher – keine Vermutung für ein Verschulden der handelnden Organe mehr vor. Eine wichtige Klarstellung soll mit der Kodifizierung einer sogenannten stiftungsrechtlichen Business Judgment Rule erfolgen. Hierunter versteht man einen haftungsfreien Ermessensspielraum bei gesetzes- und satzungskonformen Entscheidungen, die ein Organmitglied frei von Interessenkonflikten und auf der Basis angemessener Information getroffen hat. Dieser Maßstab soll insbesondere auch im Bereich der Vermögensverwaltung gelten. Satzungsmäßige Beschränkungen des Haftungsmaßstabs sollen nun möglich sein – im Hinblick auf entgeltlich tätige Organe jedoch nur in der Errichtungssatzung. 

Die institutionelle Kapitalanlage ist Ihre Leidenschaft?

Unsere auch. Abonnieren Sie unseren Newsletter „pbm institutionell“. Wir versorgen Sie jeden Mittwoch mit aktuellen Nachrichten, Personalien und Analysen.

Unter dem Stiftungsvermögen soll nun sowohl Grundstockvermögen als auch sogenanntes sonstiges Vermögen zu verstehen sein. Wie nach bisherigem Verständnis soll das Grundstockvermögen aus dem gewidmeten Vermögen, Zustiftungen und entsprechenden Vermögenszuführungen durch die Stiftung bestehen. Umschichtungsgewinne sollen ebenfalls zum Grundstockvermögen gehören, es sei denn die Satzung sieht etwas anderes vor.

Das Grundstockvermögen soll ungeschmälert zu erhalten sein; ihre Zwecke darf die Stiftung grundsätzlich nur aus den Nutzungen des Vermögens erfüllen. Allerdings soll auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung der vorübergehende teilweise Verbrauch von Grundstockvermögen möglich sein, wenn die Satzung zugleich die Aufstockung des verbrauchten Vermögens vorsieht. Der satzungsmäßig zugelassene Verbrauch von Umschichtungsgewinnen soll indessen keiner Wiederaufstockungspflicht unterliegen.