Referentenentwurf im Detail Das Stiftungsrecht wird maßvoll fortentwickelt

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Insoweit dürfte eine Annäherung an die Maßstäbe des Gemeinnützigkeitsrechts angestrebt worden sein, welches eine Verwendung von Umschichtungsgewinnen alternativ für die Zweckverwirklichung oder für die Vermögensverwaltung zulässt. Zudem ist ein Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgeber vorgesehen, wonach Stiftungen zeitlich und gegenständlich begrenzt auf Antrag vom Gebot der Erhaltung des Grundstockvermögens durch die Stiftungsbehörden befreit werden können. Insoweit übernimmt der Entwurf bereits vereinzelt bestehendes Landesrecht. 

Gänzlich neu ist die verpflichtende Bestimmung zur Führung eines Namenszusatzes. Nach Eintragung in das Stiftungsregister sollen alle neu gegründeten und bestehenden Stiftungen ihren Namen um den Zusatz „eingetragene Stiftung“ beziehungsweise um die Abkürzung „e. S.“ ergänzen. Verbrauchsstiftungen sollen entsprechend als „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder mit der Abkürzung „e. VS.“ ergänzend zu bezeichnen sein.

Der Verwaltungssitz von Stiftungen bürgerlichen Rechts soll zwingend im Inland liegen. Wird ein ausländischer Verwaltungssitz nicht ins Inland zurückverlegt, soll dies einen Aufhebungsgrund darstellen.

Die Regelungen zu Strukturänderungen sind nach der Intensität des Eingriffs abgestuft: Die rechtliche Hürde für eine Strukturänderung liegt umso höher, je stärker sie in die Identität der Stiftung eingreift. Dieses Grundkonzept entspricht dem geltenden Recht. Im Hinblick auf den intensivsten satzungsändernden Eingriff – die Zweckänderung – soll klargestellt werden, dass ein bloßes wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Aufwand der Stiftung und Ertrag für die Zweckverwirklichung für eine Änderung nicht ausreicht. 

Satzungsänderungen bezüglich sonstiger identitätsprägender Merkmale der Stiftung sollen wie bislang nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände möglich sein. Nach dem Entwurf gehören zu den identitätsprägenden Merkmalen: Name, Sitz, Art und Weise der Zweckverwirklichung, Verwaltung des Grundstockvermögens und die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe. Dagegen genügt nach dem Entwurf für die Änderung nicht identitätsprägender Merkmale eine bloße Erleichterung der Zweckerfüllung.