Neues zum Kapitalertragsteuerabzug Finanzgericht verschärft Anlage von Stiftungen und NGOs

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Sachverhalt

Die Antragstellerin bezweckt nach ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur und erfüllte die Anforderungen der Abgabenordnung (AO) für gemeinnützige Körperschaften, was vom zuständigen Finanzamt im Jahr 2015 gemäß Paragraf 60a AO gesondert festgestellt wurde.

Im Jahr 2016 kaufte die Antragstellerin kurz vor dem Dividendenstichtag Aktien in Milliardenhöhe von ausländischen Anteilseignern. Die Kaufpreiszahlungen hatte sie fremdfinanziert. Die Dividendenauszahlung erfolgte aufgrund der Vorlage des Bescheides nach Paragraf 60a AO ohne Kapitalertragsteuerabzug. Unmittelbar nach Lieferung der Aktien verkaufte die Antragstellerin die Aktien wieder zurück an den ausländischen Anteilseigner. Das Gesamtvolumen der Dividendengutschriften im Sommer 2016 betrug 50 Millionen Euro Durch die jeweils einen Tag später erfolgte Rückveräußerung der Aktien verblieben die Erträge allerdings nicht bei ihr. Mangels ausreichender Liquidität wurden im Jahr 2016 mit Ausnahme einer sechstägigen Kunstausstellung sowie einer nicht bezifferten Zuwendung an einen Kunstverein keine gemeinnützigen Aktivitäten durchgeführt.

Versagung der Gemeinnützigkeit mangels Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit

Das hessische Finanzgericht bestätigte in seinem Beschluss die durch das Finanzamt vorgenommene Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung der Antragstellerin fehle es an der gemeinnützigkeitsrechtlich vorgeschriebenen selbstlosen und ausschließlichen Zweckverfolgung. Der überwiegende Teil der Geschäftsführung sei auf die professionelle Durchführung der Aktiengeschäfte zur Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs gerichtet gewesen.

Hierfür sprachen aus Sicht des Gerichts mehrere Indizien: Der überwiegende Anteil der Tätigkeiten und Aktivitäten lag im Bereich des Aktientransfers. Gegenüber dem zugehörigen Aufwand in Form von komplexen vertraglichen Gestaltungen, Sicherungsgeschäften und der Fremdfinanzierung der Geschäfte nahmen die ideellen Tätigkeiten einen untergeordneten Umfang ein. Auch die langjährige berufliche Erfahrung des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Bank- und Finanzmarktbranche sowie seine Einstufung als professioneller Anleger im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sprachen aus Sicht des Gerichts dafür, dass es der Antragstellerin von Anfang an nicht um die Förderung von Kunst und Kultur ging.

Das Gericht ordnete sämtliche Einkünfte dem Gewerbebetrieb, hilfsweise dem steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb zu.