Neues zum Kapitalertragsteuerabzug Finanzgericht verschärft Anlage von Stiftungen und NGOs

Anna Katharina Gollan ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht.

Anna Katharina Gollan ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht.

Vielen Stiftungen und Non-Profit-Organisationen macht die anhaltende Niedrigzinsphase zu schaffen. Nun hat der Gesetzgeber auch noch die Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug für Non-Profit-Organisationen drastisch verschärft. Neben gesunkenen Kapitalerträgen stellen ein erhöhter Verwaltungsaufwand sowie verringerte Liquidität die Organisationen vor zusätzliche Herausforderungen. Hinzu kommen neuerdings einschränkende Aussagen des Hessischen Finanzgerichts (FG Hessen) zur Vermögensverwaltung. Dass letztere nicht verallgemeinerbar sind, sollte der Bundesfinanzhof im anhängigen Beschwerdeverfahren klarstellen.

Gesetzliche Änderungen

Bereits zum 1. Januar 2016 wurde die grundsätzlich vorgesehene Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Dividenden aus sammelverwahrten Aktien für gemeinnützige Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich eingeschränkt: Überschreiten die Dividenden 20.000 Euro oder beträgt die Haltedauer vor Zufluss weniger als ein Jahr, so sind sie gegenüber dem Finanzamt zur Anzeige und gegebenenfalls zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet, falls die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer – wirtschaftliches Eigentum und Mindestwertänderungsrisiko während einer Mindesthaltedauer – nicht vorliegen.

Aus dem unten besprochenen Fall einer unterbliebenen Anzeige hat der Gesetzgeber allerdings auf ein Vollzugsdefizit dieser Regelung geschlossen und diesen zum Anlass für eine weitere Verschärfung genommen: Zum 1. Januar 2019 ist für Dividenden aus sammelverwahrten Aktien, die eine Grenze – technisch wohl ein Freibetrag – von 20.000 Euro übersteigen und bei denen vor Zufluss keine mindestens einjährige Haltedauer vorliegt, ein Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln, also 15 Prozent, vorzunehmen.

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Für gemeinnützige Organisationen bedeutet das neue System zumindest einen erheblichen Mehraufwand und Liquiditätsverlust, zumal die Finanzverwaltung bis Ende dieses Jahres einen Steuerabzug auch bei Kapitalerträgen unterhalb der Bagatellgrenze von 20.000 Euro nicht beanstandet und die gemeinnützigen Organisationen also ab dem ersten Euro Kapitalertrag auf das Erstattungsverfahren verweist. Die Belastungen für die Liquidität der Organisationen sowie der erhöhte Aufwand durch das Erstattungsverfahren liegen auf der Hand.

Hintergrund für die letzte Verschärfung ist vor allem ein Fall gewesen, welcher Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin betraf und das FG Hessen im vergangenen Jahr beschäftigte. In der öffentlichen Wahrnehmung werden gemeinnützige Organisationen mit Cum-Ex- oder Cum-Cum-Fällen zu Recht nicht in Verbindung gebracht. Der Fall des Hessischen Finanzgerichts betraf indessen eine entsprechende Gestaltung (FG Hessen, Beschluss vom 17. August 2018, Aktenzeichen 4 V 1131/17). Sie hatte allerdings nicht nur die genannten Verschärfungen beim Kapitalertragsteuerabzug zum Jahresbeginn zur Folge, sondern veranlasste das Gericht auch zu einigen Aussagen, die für die ganz überwiegende Zahl der redlichen gemeinnützigen Organisationen durchaus problematisch sind und nicht verallgemeinert werden können.