Stiftungsvorstände müssen handeln Verschärfter Kapitalertragsteuerabzug für Stiftungen

Dr. Eva-Maria Kraus ist als Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei Flick Gocke Schaumburg Partnerschaftsgesellschaft am Standort Bonn tätig.

Dr. Eva-Maria Kraus ist als Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei Flick Gocke Schaumburg Partnerschaftsgesellschaft am Standort Bonn tätig. Foto: Flick Gocke Schaumburg

Bislang mussten sich gemeinnützige Körperschaften um Kapitalertragsteuer in der Regel keine Gedanken machen. Dividendeneinkünfte aus inländischen Aktien waren als Teil der Vermögensverwaltung grundsätzlich steuerfrei. Zudem musste die Bank bei der Dividendenauszahlung keine  Kapitalertragsteuer einbehalten. Damit konnten gemeinnützige Körperschaften ihre Dividenden ohne Aufwand und Umweg direkt steuerfrei vereinnahmen. Dieser praktikable Ansatz gilt leider nicht mehr uneingeschränkt. Die Lage hat sich bereits 2016 und 2018 verschärft.

Ab 2019 kommt nun eine weitere Verschärfung auf gemeinnützige Körperschaften zu. Durch eine Gesetzesänderung wird das bisherige System der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug auf den Kopf gestellt, denn ab 2019 muss erstmals auch bei gemeinnützigen Körperschaften grundsätzlich Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Dies stellt gemeinnützige Körperschaften wie Banken vor neue Herausforderungen.

Die erste Verschärfung gilt bereits seit 2016: Durch eine Gesetzesänderung wurde für Dividenden, die aus bestimmten Aktiengeschäften stammen, eine Sonderregelung eingeführt. Mit der Verschärfung reagierte der Gesetzgeber auf sogenannte Cum/Cum-Gestaltungen, die auch für gemeinnützige Körperschaften – die hierbei zwar nicht im Fokus standen – zur Steuerpflicht führen sollen. Seitdem sind Dividendeneinkünfte aus sammelverwahrten Aktien für gemeinnützige Körperschaften nur noch steuerfrei, wenn die Aktien insbesondere über eine Mindesthaltedauer von 45 Tagen vor und nach dem Dividendenstichtag mit einem bestimmten Mindestwertänderungsrisiko gehalten werden.

Während die Mindesthaltedauer relativ einfach zu prüfen ist, ist das Kriterium des Mindestwertänderungsrisikos hoch komplex. In dem erläuternden Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) gibt es hierzu über 70 Randziffern. Die Finanzverwaltung zieht den Kreis der schädlichen Absicherungsgeschäfte hierbei sehr weit. Insbesondere in Bezug auf Fonds ist hier aber vieles noch unklar. Eine Ausnahme gilt für Kleinanleger, die im Veranlagungszeitraum Dividenden in Höhe von maximal 20.000 Euro vereinnahmen oder die Aktien langfristig – mindestens seit einem Jahr – im Bestand haben. Es musste aber weiterhin bei gemeinnützigen Organisationen keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden.

Gemeinnützige Körperschaften müssen seitdem jedoch prüfen, ob sie die Dividenden, die sie ohne Abzug von Kapitalertragsteuer erhalten haben, auch steuerfrei behalten dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die oben genannten Kriterien, insbesondere Mindesthaltedauer und Mindestwertänderungsrisiko, erfüllt haben. Liegt nur eines der Kriterien nicht vor und greift kein Ausnahmetatbestand, müssen sie dies bei ihrem Finanzamt anzeigen und 15 Prozent Kapitalertragsteuer nachzahlen.

Für die Prüfung bietet sich folgendes Vorgehen an: Zunächst sollte geklärt werden, ob die gemeinnützige Körperschaft unter einen der beiden Ausnahmetatbestände fällt, also 20.000-Euro-Grenze oder Mindest-Haltedauer von einem Jahr. In diesem Fall muss sie weder die Mindesthaltedauer von 45 Tagen vor und nach dem Dividendenstichtag noch das Mindestwertänderungsrisiko erfüllen. Kommen die Ausnahmetatbestände nicht zum Tragen, stellt sich die Frage, ob die gemeinnützige Körperschaft Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat. Wenn sie Dividenden bezogen hat, ohne die Aktien in irgendeiner Form gegen den daraus resultierenden Werteverfall abgesichert zu haben, kommt es nur auf die Mindesthaltedauer an. Wenn gegen den Kursrückgang abgesichert wurde, ist der Einzelfall zu prüfen.