Neues zum Kapitalertragsteuerabzug Finanzgericht verschärft Anlage von Stiftungen und NGOs

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Nicht verallgemeinerbare Einzelfall-Entscheidung

Die Begründungsansätze des Gerichts, wonach das Verhältnis des Umfangs der Aktiengeschäfte zur ideellen Tätigkeit, die Fremdfinanzierung sowie die Einstufung als professioneller Anleger im Sinne des WpHG gegen eine selbstlose und ausschließliche Tätigkeit der Organisation sprechen, sind meines Erachtens nicht verallgemeinerbar:

  • Eine überwiegende Finanzierung durch wirtschaftliche Tätigkeiten stellt – wie auch die Finanzverwaltung anerkennt – nicht automatisch die Ausschließlichkeit der Zweckverwirklichung in Frage. Zu fordern ist lediglich, dass die Vermögensverwaltung und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Erzielung zusätzlicher Einnahme dienen und hierdurch keine verdeckten Nebenzwecke verfolgt werden. Folgerichtig knüpft das Finanzgericht auch nicht an ein „quantitatives Ungleichgewicht“ an.
  • Aber auch eine überwiegende Aktivität im wirtschaftlichen Bereich stellt nicht zwangsläufig die Steuerbefreiung in Frage. Gerade wenn Mittelbeschaffungskörperschaften satzungsgemäß eine bestimmte Empfänger-Organisation fördern, etwa Schulfördervereine, und sich, gegebenenfalls zu einem erheblichen Teil aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – beispielsweise Basaren – finanzieren, wird der Schwerpunkt des Personaleinsatzes typischerweise im wirtschaftlichen Bereich liegen. Die ideelle Tätigkeit wird nämlich im Wesentlichen durch die Ausführung von Überweisungen ausgeübt. In entsprechenden Fällen liegt regelmäßig dennoch eine ausschließlich gemeinnützige Zweckverfolgung vor.
  • Auch eine Darlehensaufnahme ist für gemeinnützige Körperschaften im Rahmen der Vermögensverwaltung grundsätzlich zulässig, soweit sie für die Darlehenstilgung nicht zeitnah zu verwendende Mittel verwenden.
  • Zudem weist die Eigenschaft eines Organmitglieds als professioneller Anleger regelmäßig nicht auf einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot hin. Eine andere Auslegung würde die häufig geforderte Professionalisierung des Sektors deutlich behindern.
  • Schließlich kann auch der Umstand, dass vorliegend im Streitjahr 2016 nur Mittel in geringem Umfang für gemeinnützige Zwecke verwendet wurden, nicht die Versagung der Steuerbefreiung rechtfertigen. Denn die Frist zur gemeinnützigkeitsrechtlich vorgeschriebenen sogenannten zeitnahen Mittelverwendung lief erst Ende 2018 ab.

Das Finanzgericht hat die einzelnen Umstände lediglich als Indizien herangezogen und erst in der Gesamtwürdigung die Steuerbefreiung verneint. Im Ergebnis mag die Aberkennung der Gemeinnützigkeit auch zutreffend sein: Schädlich wäre es, wenn – was naheliegend ist – eigentlicher Zweck der Antragstellerin war, den ausländischen Anteilseignern wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Insbesondere ein Mitteleinsatz und im Rahmen der Aktiengeschäfte eingegangene Risiken, welche in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem erzielten Gewinn standen, dürften auf eine gemeinnützigkeitsschädliche Zweckverwirklichung hinweisen. Diese Punkte spricht das Gericht jedoch in seiner Begründung nicht an, weshalb sie zu kurz greift.

Im Beschwerdeverfahren wird sich der Bundesfinanzhof voraussichtlich mit der hier nicht vertieften Frage der Einordnung der Einkünfte beschäftigen (Aktenzeichen I B 57/18). Zu hoffen ist, dass auch eine richtigstellende Einordnung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Aussagen erfolgt, damit der Fall die Non-Profit-Organisationen über die bereits vorgenommenen gesetzlichen Verschärfungen hinaus nicht zusätzlich belastet.

Der Beitrag erschien erstmals im „Handelsblatt Steuerboard" (17. Mai 2019) in leicht veränderter Form.



Über die Autorin:
Anna Katharina Gollan ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Im Anschluss an ihre Promotion zur Haftung des Stiftungsvorstands wechselte sie zu P+P Pöllath + Partners und berät dort in den Bereichen Stiftungen, Nachfolge und Vermögen. Sie begleitet die Reform des Stiftungsrechts als Mitglied des Gesetzgebungsausschusses Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.

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