Ab Januar 2024 Das MoPeG kommt – und mit ihm Handlungsbedarf für Family Offices

Catarina Herbst links und Charlotte Kulenkampff rechts

Catarina Herbst links und Charlotte Kulenkampff rechts: Beide sind Partnerin bei Mazars und erklären, wie sich das MoPeG auch auf Family Offices auswirken kann. Foto: Mazars

Wenn das MoPeG am 1. Januar 2024 kommt, müssen die Neuerungen Family Offices bekannt sein – jedenfalls in den Grundzügen: Zum einen sind Family Offices zumeist selbst Personengesellschaften, sodass die wesentlichen Änderungen durch das MoPeG auch für die eigene Vertragsgestaltung zu beachten sind. Zum anderen und vor allem sind Family Offices der erste Ansprechpartner für die von ihnen betreuten Mandanten, die selbst gerne als GbR oder Personenhandelsgesellschaft strukturiert sind und hier Unterstützung von „ihrem“ Family Office erwarten. Hinreichender Anlass also, um sich mit den wesentlichen Aspekten des MoPeG und dem daraus resultierenden Handlungsbedarf zu befassen.

Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR

Ab dem 1. Januar 2024 können die Gesellschafter einer GbR die Gesellschaft in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss insbesondere Angaben zur Gesellschaft, den Gesellschaftern und deren Vertretungsbefugnis enthalten und ist von sämtlichen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form zu unterzeichnen.

Die Eintragung ist zwar freiwillig. Da bestimmte Rechte aber nur der eingetragenen GbR (eGbR) vorbehalten bleiben, besteht ein faktischer Eintragungszwang. So kann beispielsweise nur die eGbR Grundstücke, GmbH-Geschäftsanteile und Aktien erwerben sowie veräußern und im Grundbuch oder als Gesellschafterin einer anderen GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dieses Voreintragungserfordernis gilt auch bei einer beabsichtigten Eintragung der GbR als Gesellschafterin einer oHG oder KG in das Handelsregister oder als Gesellschafterin einer GmbH oder AG in deren Gesellschafterliste beziehungsweise Aktienregister. Weitere Vorteile der Eintragung liegen in der Publizitätswirkung der Vertretungsbefugnisse, der Möglichkeit, einen Vertragssitz zu vereinbaren und in der Option, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vornehmen zu können.

 

Family Offices in der Rechtsform einer GbR sollten daher frühzeitig prüfen, ob von ihnen betreute Mandanten kurz- oder mittelfristig Handlungen vornehmen wollen, für die eine Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich ist. Über eine Eintragung sollte zudem auch dann nachgedacht werden, wenn die GbR im Rechtsverkehr auftritt, da die mit der Eintragung verbundene Publizität und Transparenz zu einem erhöhten Vertrauen gegenüber der GbR führen wird. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob die Praxis eine Eintragung unter Umständen sogar einfordern wird.

Ist vor dem Hintergrund dieser Überlegungen eine Eintragung gewünscht, können die Anmeldungen zum Gesellschaftsregister bereits in diesem Jahr vorbereitet und beglaubigt werden. Aufzuklären ist aber unbedingt auch über die „Schattenseiten“ der Eintragung: Mandanten von Family Offices zeichnen sich zumeist durch einen großen Wunsch nach Diskretion aus. Die Eintragung führt aber gerade dazu, dass auch natürliche Personen als Gesellschafter mit vollem Namen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen sind. Gerade die Angabe des Wohnortes kann dabei auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die vermögenden Mandanten darstellen. Diese weitgehenden Publizitätspflichten können insofern auch ein Anlass dafür sein, eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung zu empfehlen.

Stimmkraft sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung in Personengesellschaften

Während sich die Stimmkraft und der Anteil von Gesellschaftern am Gewinn und Verlust derzeit grundsätzlich – ohne eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung – noch nach Köpfen bemisst, richten sich die Stimmkraft und der Gewinn- und Verlustanteil künftig vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Werden Beteiligungsverhältnisse nicht vereinbart, ist das Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge entscheidend. Wird auch insofern keine Regelung getroffen, erfolgt (nachrangig) eine Verteilung nach Köpfen.

Soll eine Verteilung der Stimm- und Gewinnbezugsrechte nach Köpfen künftig vermieden werden, sind die Gesellschaftsverträge daraufhin zu überprüfen, ob die Anteilsquoten beziehungsweise der Wert der Beiträge klar geregelt sind. Anderenfalls sollte dringend zu einer Anpassung geraten werden. Umkehrt sollte, sofern eine Verteilung nach Köpfen gewünscht ist, dies ebenfalls ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden; andernfalls kann es zu einer ungewollten Verschiebung von Stimm- und Gewinnbezugsrechten kommen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse aus dem Gesellschaftsvertrag zumindest konkludent ergeben – und die Anteilsquoten nicht dem Verhältnis nach Köpfen entsprechen.

Unabhängig davon sollten Family Offices bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen noch mehr als bisher auf ein geeignetes Mehrkontenmodell mit einem unveränderlichen Kapitalkonto I achten, damit es nicht ungewollt zu einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse kommt.