Ab Januar 2024 Das MoPeG kommt – und mit ihm Handlungsbedarf für Family Offices

Catarina Herbst links und Charlotte Kulenkampff rechts

Catarina Herbst links und Charlotte Kulenkampff rechts: Beide sind Partnerin bei Mazars und erklären, wie sich das MoPeG auch auf Family Offices auswirken kann. Bildquelle: Mazars

Wenn das MoPeG am 1. Januar 2024 kommt, müssen die Neuerungen Family Offices bekannt sein – jedenfalls in den Grundzügen: Zum einen sind Family Offices zumeist selbst Personengesellschaften, sodass die wesentlichen Änderungen durch das MoPeG auch für die eigene Vertragsgestaltung zu beachten sind. Zum anderen und vor allem sind Family Offices der erste Ansprechpartner für die von ihnen betreuten Mandanten, die selbst gerne als GbR oder Personenhandelsgesellschaft strukturiert sind und hier Unterstützung von „ihrem“ Family Office erwarten. Hinreichender Anlass also, um sich mit den wesentlichen Aspekten des MoPeG und dem daraus resultierenden Handlungsbedarf zu befassen.

Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR

Ab dem 1. Januar 2024 können die Gesellschafter einer GbR die Gesellschaft in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss insbesondere Angaben zur Gesellschaft, den Gesellschaftern und deren Vertretungsbefugnis enthalten und ist von sämtlichen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form zu unterzeichnen.

Die Eintragung ist zwar freiwillig. Da bestimmte Rechte aber nur der eingetragenen GbR (eGbR) vorbehalten bleiben, besteht ein faktischer Eintragungszwang. So kann beispielsweise nur die eGbR Grundstücke, GmbH-Geschäftsanteile und Aktien erwerben sowie veräußern und im Grundbuch oder als Gesellschafterin einer anderen GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dieses Voreintragungserfordernis gilt auch bei einer beabsichtigten Eintragung der GbR als Gesellschafterin einer oHG oder KG in das Handelsregister oder als Gesellschafterin einer GmbH oder AG in deren Gesellschafterliste beziehungsweise Aktienregister. Weitere Vorteile der Eintragung liegen in der Publizitätswirkung der Vertretungsbefugnisse, der Möglichkeit, einen Vertragssitz zu vereinbaren und in der Option, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vornehmen zu können.

 

Family Offices in der Rechtsform einer GbR sollten daher frühzeitig prüfen, ob von ihnen betreute Mandanten kurz- oder mittelfristig Handlungen vornehmen wollen, für die eine Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich ist. Über eine Eintragung sollte zudem auch dann nachgedacht werden, wenn die GbR im Rechtsverkehr auftritt, da die mit der Eintragung verbundene Publizität und Transparenz zu einem erhöhten Vertrauen gegenüber der GbR führen wird. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob die Praxis eine Eintragung unter Umständen sogar einfordern wird.

Ist vor dem Hintergrund dieser Überlegungen eine Eintragung gewünscht, können die Anmeldungen zum Gesellschaftsregister bereits in diesem Jahr vorbereitet und beglaubigt werden. Aufzuklären ist aber unbedingt auch über die „Schattenseiten“ der Eintragung: Mandanten von Family Offices zeichnen sich zumeist durch einen großen Wunsch nach Diskretion aus. Die Eintragung führt aber gerade dazu, dass auch natürliche Personen als Gesellschafter mit vollem Namen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen sind. Gerade die Angabe des Wohnortes kann dabei auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die vermögenden Mandanten darstellen. Diese weitgehenden Publizitätspflichten können insofern auch ein Anlass dafür sein, eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung zu empfehlen.

Stimmkraft sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung in Personengesellschaften

Während sich die Stimmkraft und der Anteil von Gesellschaftern am Gewinn und Verlust derzeit grundsätzlich – ohne eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung – noch nach Köpfen bemisst, richten sich die Stimmkraft und der Gewinn- und Verlustanteil künftig vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Werden Beteiligungsverhältnisse nicht vereinbart, ist das Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge entscheidend. Wird auch insofern keine Regelung getroffen, erfolgt (nachrangig) eine Verteilung nach Köpfen.

Soll eine Verteilung der Stimm- und Gewinnbezugsrechte nach Köpfen künftig vermieden werden, sind die Gesellschaftsverträge daraufhin zu überprüfen, ob die Anteilsquoten beziehungsweise der Wert der Beiträge klar geregelt sind. Anderenfalls sollte dringend zu einer Anpassung geraten werden. Umkehrt sollte, sofern eine Verteilung nach Köpfen gewünscht ist, dies ebenfalls ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden; andernfalls kann es zu einer ungewollten Verschiebung von Stimm- und Gewinnbezugsrechten kommen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse aus dem Gesellschaftsvertrag zumindest konkludent ergeben – und die Anteilsquoten nicht dem Verhältnis nach Köpfen entsprechen.

Unabhängig davon sollten Family Offices bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen noch mehr als bisher auf ein geeignetes Mehrkontenmodell mit einem unveränderlichen Kapitalkonto I achten, damit es nicht ungewollt zu einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse kommt.

Geltendmachung von Beschlussmängeln

Für Personenhandelsgesellschaften enthält das HGB künftig Regelungen zu der Geltendmachung von Beschlussmängeln. Zur Erklärung: Während Gesellschafterbeschlüsse, die gegen den Gesellschaftsvertrag oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, bislang als nichtig betrachtet wurden, wird künftig – abhängig von der Schwere des Verstoßes – zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen differenziert. Dabei kann die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses im Wesentlichen durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gelten gemacht werden.

 

Gegen Beschlüsse, die wirksam, aber anfechtbar sind, kann künftig eine Anfechtungsklage erhoben werden. Die Anfechtungsklage kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Eine Verkürzung der Frist kann im Gesellschaftsvertrag zwar vereinbart werden; eine Regelung, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist jedoch unwirksam. Hierüber sollten die Mandanten unbedingt aufgeklärt werden, damit es nicht zu rechtlichen Nachteilen aufgrund eines Fristversäumnisses kommt. Für die Nichtigkeitsklage gilt keine gesetzliche Frist. 

Family Offices und ihre Mandanten in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG – oder einer anderen Form der Personenhandelsgesellschaft – können sich jedoch auch nach Inkrafttreten des MoPeG für das bislang geltende Feststellungsmodell entscheiden, müssen dann aber die gesetzlichen Regelungen ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag abbedingen („Opt-Out“).

Bei Gesellschaften in der Rechtsform einer GbR bleibt es zwar nach Inkrafttreten des MoPeG dabei, dass Gesetzes- oder Vertragsverstöße unmittelbar zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses führen. Das für Personenhandelsgesellschaften gesetzlich geregelte Anfechtungsmodell kann gesellschaftsvertraglich aber auch für die GbR vereinbart werden („Opt-In“).

Informationsrecht des Kommanditisten

Ab 1. Januar 2024 wird das Informationsrecht der Kommanditisten gesetzlich gestärkt. Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen, zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Gesellschaftsunterlagen nehmen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Gesellschaft Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen.

Insbesondere bei Streit im Gesellschafterkreis einer Familiengesellschaft, die in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG organisiert sind, sollte daher geprüft werden, ob gesellschaftsvertragliche Regelungen, die das Informationsrecht von Kommanditisten beschränken, möglicherweise unwirksam geworden sind.

Wegfall Grunderwerbsteuer-Befreiungen bei Personengesellschaften?

Das Grunderwerbsteuerrecht enthält aktuell einige Steuerbefreiungen, die den Übergang von Grundstücken aus dem Allein- oder Miteigentum auf eine Gesamthand, von einer Gesamthand auf Gesamthänder sowie auf eine andere Gesamthand bei Personenidentität der Gesamthänder von der Grunderwerbsteuer befreien.

Da im Zuge des MoPeG der Begriff der „Gesamthand“ aus dem Gesetz ersatzlos gestrichen wird, drohen diese im Rahmen von Strukturierungen bedeutsamen Befreiungsvorschriften „auszulaufen“. Eine Übertragung von einem Alleineigentümer auf „seine“ GmbH & Co. KG wäre somit bspw. zukünftig grunderwerbsteuerbar. Zwar ist aktuell noch nicht endgültig absehbar, ob die Befreiungsvorschriften nicht doch noch angepasst werden und zukünftig statt von Gesamthand beispielsweise von „Personengesellschaft“ gesprochen wird oder es zu einer grundlegenden Reform der Grunderwerbsteuer kommt.

 

Family Offices müssen vor dem Hintergrund dieser unsicheren Rechtslage ihren Mandanten zwingend dazu raten, geplante Übertragungen von Immobilienvermögen auf Personengesellschaften oder von Personengesellschaften auf ihre Gesellschafter noch in diesem Jahr vorzunehmen, um eine Besteuerung zu vermeiden.

Das Fazit zu MoPeG und Family Offices

Grundkenntnisse des MoPeG sind auch für Family Offices Pflicht. Insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine GbR einzutragen ist, besteht ein besonderer Beratungsbedarf. Aber auch die Neuregelungen zur Verteilung von Stimm- und Gewinnbezugsrechten müssen bekannt sein, um hier nicht zu ungewünschten Ergebnissen zu kommen. Im Beschlussmängelrecht ist vorwiegend eine Kenntnis der Fristen unablässig, um nicht durch Fristversäumnis erhebliche Rechtsnachteile zu erleiden.

Als höchst unbefriedigend muss die aktuelle Rechtslage zum Grunderwerbsteuerrecht bezeichnet werden, die besonders von der Unsicherheit geprägt ist, ob die für die Praxis relevanten Befreiungsvorschriften für die Übertragung von und auf Personengesellschaften Fortbestand haben werden. Hier ist den Mandanten zwingend zu einer Umsetzung geplanter Strukturierungen in 2023 anzuraten.


Über die Gastautorinnen:

Catarina Herbst ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin, zudem Fachanwältin für Steuerrecht. Herbst ist seit 2018 Partnerin bei Mazars und verantwortet in der Rechtsanwaltsgesellschaft den Bereich Private Clients, insbesondere die Vermögens- und Unternehmensnachfolge, am Standort Hamburg. Schwerpunkte sind unter anderem die Beratung vermögender Privatpersonen, die rechtliche und steuerliche Vermögensstrukturierung im nationalen und internationalen Kontext sowie die Gestaltung der Nachfolgeplanung.

Charlotte Kulenkampff ist Partnerin bei Mazars und als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht am Hamburger Standort von Mazars tätig. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Beratung bei (grenzüberschreitenden) Umstrukturierungen, Kapitalmaßnahmen sowie in allgemeinen Fragen des Gesellschaftsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei im Personengesellschafts- und Aktienrecht. Ferner berät Frau Kulenkampff ihre Mandanten bei nationalen und internationalen M&A-Transaktionen. Darüber hinaus verfügt Frau Kulenkampff über umfassende Erfahrungen bei der Beratung von BaFin-regulierten Unternehmen (insbesondere Banken, Finanzdienstleister und Versicherungen) in aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.

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