Schenkungen und Erbfälle BFH äußert sich zu Gestaltungen bei Unternehmenserbschaftsteuer

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Die Fallkonstellationen

Es liegt auf der Hand, dass das junge Verwaltungsvermögen sowohl aus der Sicht des Steuerpflichtigen als auch aus der Sicht der Finanzverwaltung von besonderer Relevanz ist. Der Einlagefall – also eine Konstellation, in der der Steuerpflichtige „von außen“ beispielsweise Barmittel in seine Gesellschaft einlegt – ist unstreitig. Erfolgte diese Einlage zwei Jahre vor dem steuerlichen Stichtag, handelt es sich grundsätzlich um junges Verwaltungsvermögen. Der Betrieb erhielt Verwaltungsvermögen, das er zuvor nicht hatte. Dieses Vermögen ist nicht steuerfrei zu stellen.

Der Streit entzündet sich in anderen Fällen, namentlich dann, wenn unternehmensinterne Vorgänge zur Neuzuordnung eines Vermögensgegenstandes geführt haben.

In der Praxis haben sich folgende besonders streitanfällige Fälle herausgebildet:

  • Aktivtausch: Der Unternehmer hat seit mehr als zwei Jahren Barvermögen in seinem Unternehmen, das zum Beispiel aus Gewinnrücklagen entstanden sein kann. Dieses Barvermögen ist zwar Verwaltungsvermögen, nicht aber jung. Hiervon schafft er innerhalb von zwei Jahren vor dem steuerlichen Stichtag Wertpapiere an. Führt diese Anschaffung nun zu jungem Verwaltungsvermögen, weil die Wertpapiere nicht länger als zwei Jahre zum Betrieb gehören? Oder aber sind die Wertpapiere bloß als Substitut des „alten“ Verwaltungsvermögens in Form des Barvermögens anzusehen?
  • Umschichtung: Der Unternehmer hat seit mehr als zwei Jahren Wertpapiere in seinem Unternehmensvermögen. Er veräußert diese und schafft davon neue Wertpapiere an oder aber er schichtet sein Aktiendepot um. Die Frage, die nun auftaucht, ist dieselbe wie beim Aktivtausch. Die Besonderheit dieser Konstellation besteht nun darin, dass innerhalb derselben Art von Vermögensgegenstand Umschichtungen vorgenommen wurden.
  • Verschmelzung: Eine Kommanditgesellschaft ist alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Diese GmbH hält seit vielen Jahren Vermögensgegenstände, die als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind. Der Geschäftsbetrieb der GmbH ruht aber. Zur Verschlankung der Unternehmensstruktur wird die GmbH mit der Kommanditgesellschaft verschmolzen. In der Folge wird das Betriebsvermögen der GmbH nun Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft. Auch hier ist die Frage, ob aus dem „alten“ Vermögen der GmbH auf einmal „neues“ Vermögen der Kommanditgesellschaft wurde, obwohl das Vermögen den Unternehmensverbund nicht verlassen hat.

Lehren aus den mündlichen Verhandlungen des BFH

Nicht selten lassen die mündlichen Verhandlungen des BFH bereits Indizien erkennen, aus denen sich auf die Entscheidung des BFH schließen lässt. Am 22. Januar 2020 hatte der BFH Gelegenheit, in fünf Verfahren Position zu den genannten Fallkonstellationen zu beziehen. Wie die Entscheidung des BFH vermutlich ausgeht und was nach Auffassung des Verfassers den Ausführungen des BFH zu entnehmen war.

Praxis-Hinweis: Fälle von Umschichtungen und des Aktivtauschs werden, wie von der Finanzverwaltung vertreten wird, steuerschädlich sein. In strenger Wortlautauslegung, für die der 2. Senat bekannt ist, soll durch diese Vorgänge auch künftig junges Verwaltungsvermögen entstehen. Alle wohl überlegten Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Revisionskläger konnten, so hatte es den Anschein, den Senat nicht vom Gegenteil überzeugen.

Versteckter Hinweis der Richter: Verschmelzung ist ein Sonderfall – Lediglich bei der Frage, ob Verschmelzungsvorgänge zur Entstehung steuerschädlichen jungen Verwaltungsvermögens führten, war eine für den Steuerpflichtigen positive Haltung des Senats festzustellen.

Praxis-Hinweis: Ein Richter wies zutreffend daraufhin, dass die Handhabung von Verschmelzungen von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich gewürdigt würde. Insbesondere in Bayern sei die Situation für den Steuerpflichtigen günstiger. Anders als bei Fragen des Aktivtauschs und der Umschichtung bestehe also Klärungsbedarf auf Ebene des höchsten Gerichts. Für eine Klärung wird der BFH sicherlich sorgen. Ausgehend von den Äußerungen der Richter besteht nun die Hoffnung, dass das Urteil in dem Punkt zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen wird.