Schenkungen und Erbfälle BFH äußert sich zu Gestaltungen bei Unternehmenserbschaftsteuer

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Daneben diskutierte man die Besonderheiten der Einzelfälle. So war einerseits ein starkes Bemühen des Senats zu erkennen, auch Einzelfallgerechtigkeit herzustellen. Die Situation bei endfälligen Wertpapieren, wie den streitgegenständlichen Bundesanleihen, sei besonders, da der Steuerpflichtige fast zur Reinvestition gezwungen sei.

Das Thema der Einzelfallgerechtigkeit nahm insgesamt größeren Raum in der Diskussion ein. Dies darf aber nicht den Blick darauf verstellen, dass auch der 2. Senat des BFH die Paragrafen 13a, 13b ErbStG als eng auszulegende Ausnahmevorschrift ansieht, bei der der Steuerpflichtige keinen Anspruch habe, die volle Begünstigung zu erhalten.

Praxis-Hinweis: Zu einer effektiven Verteidigung der eigenen steuerlichen Standpunkte wird also immer die ausführliche Darstellung der Besonderheiten des Einzelfalls gehören. Denn darin können Argumente enthalten sein, die zu einem für den Steuerpflichtigen günstigen Ergebnis führen. Hier darf der Prozessbevollmächtigte nicht nachlässig sein.

Praxis-Hinweis: Ein Richter bestätigte zudem wenigstens im Vorbeigehen, dass Missbrauchsvorwürfe, wie auch Paragraf 42 Abgabenordnung (Gestaltungsmissbrauch), in Erbfällen nicht anzunehmen seien. Diesen Aspekt sollte man generell bei Unternehmensnachfolgen und vor allem in der Abwehrberatung beachten.

Letztlich ging das Gericht noch auf die Vorschrift des Paragrafen 19a ErbStG ein. Diese Vorschrift führt zu einem für den Steuerpflichtigen vorteilhaften sogenannten Entlastungsbetrag. Im Ergebnis (vereinfachend) will man durch diese Vorschrift erreichen, dass Übertagungen von Betriebsvermögen nach den Steuersätzen der Steuerklasse I besteuert werden. Dabei ist – so auch der BFH – die Formulierung der Vorschrift missglückt.

Es ist unklar, ob sich dieser Entlastungsbetrag nur auf das begünstigte Vermögen bezieht und dort den Teil erfasst, der zu versteuern ist. Oder aber auch solches Vermögen erfasst, das zwar zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehört, aber – wie das bei jungem Verwaltungsvermögen der Fall ist – in die volle Besteuerung einbezogen wird. Auch wenn der Finanzverwaltung zuzustimmen ist, dass es sinnwidrig wäre, junges Verwaltungsvermögen beim Entlastungsbetrag zu berücksichtigen, so verwies das Gericht darauf, dass der Wortlaut der Norm diese Beschränkung nicht hergebe.

Praxis-Hinweis: Es besteht also für den Steuerpflichtigen die berechtigte Hoffnung, dass bei der Anwendung von Paragraf 19a ErbStG auch das junge Verwaltungsvermögen zu berücksichtigen ist, zumindest bis diese Lücke durch Verwaltungsanweisungen oder Gesetzesänderungen geschlossen wird.

Fazit

Auch wenn nicht vollends gelingen wird, einer restriktiven Auslegung der Befreiungsvorschriften der Paragrafen 13a, 13b ErbStG entgegenzuwirken. Und sich auch die Erbschaftsteuerrichtlinien, die die Fälle des Aktivtausch und der Umschichtung bereits zum Nachteil des Steuerpflichtigen adressieren, mit der Rechtsprechung des BFH nicht komplett aushebeln lassen. So zeigen die mündlichen Verhandlungen vor dem BFH dennoch, dass sich das Kämpfen lohnt.

Für Umwandlungsfälle besteht Hoffnung. Der BFH scheint zu akzeptieren, dass Umwandlungsfälle auch im ErbStG unschädlich sein sollen. Auch Besonderheiten des Einzelfalls bieten Einfallstore für die Abwehrberatung. Es bleibt zu hoffen, dass diese Hoffnungsschimmer Niederschlag im Tenor des entsprechenden Urteils finden wird.

 

Über den Autor:
Iring Christopeit, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht, ist Sozius im Family Office der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner (PSP). Er berät schwerpunktmäßig Privatkunden und Familienunternehmen ganzheitlich in Fragen der lebzeitigen Nachfolgegestaltung und bei Testamenten.

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