Schenkungen und Erbfälle BFH äußert sich zu Gestaltungen bei Unternehmenserbschaftsteuer

Rechtsanwalt und Steuerberater Iring Christopeit ist Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht sowie Berater für Unternehmensnachfolge beim Family Office der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner.

Rechtsanwalt und Steuerberater Iring Christopeit ist Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht sowie Berater für Unternehmensnachfolge beim Family Office der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner. Foto: Peters, Schönberger & Partner

Zu diesem Fall gibt es bereits neue Entwicklungen.

Am 22. Januar 2020 fanden beim Bundesfinanzhof (BFH) fünf mündliche Verhandlungen statt, die der Frage nachgingen, ob Verwaltungsvermögen auch dann als jung zu qualifizieren ist, wenn es aus Vorgängen innerhalb des Unternehmens entstand. Dabei gilt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ganz besonders, dass jung zu sein nicht immer vorteilhaft ist. Nach der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) besteht innerhalb des ohnehin steuerschädlichen Verwaltungsvermögens die Kategorie des sogenannten jungen Verwaltungsvermögens. Dieser Teil des Verwaltungsvermögens wird innerhalb der komplizierten Berechnungen zur Ermittlung des Vermögens, das steuerlich privilegiert oder verschont wird, regelmäßig nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten: Junges Verwaltungsvermögen unterliegt stets und in vollem Umfang der Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Der steuerrechtliche Hintergrund

Die Paragrafen 13a, 13b ErbStG, oft als Unternehmenserbschaftsteuerrecht bezeichnet, haben zum Ziel, unternehmerisches Vermögen im Erbfall oder bei einer lebzeitigen Übertragung wenigstens zum Teil von der Erbschaft- und Schenkungsteuer auszunehmen. So soll sichergestellt werden, dass die Übertragung des Unternehmens den Bestand desselben nicht gefährdet. Der Unternehmensnachfolger soll den Betrieb weiterführen können, insbesondere Arbeitsplätze soll er dadurch sichern können. Verfassungsrechtlich ist seit 2014 geklärt, dass diese Privilegierung unternehmerischen Vermögens nicht zu weit reichen darf. Auch führt das Verfassungsrecht die Anfälligkeit für eine missbräuchliche Ausnutzung des Verschonungssystems an, um die teilweise Steuerbefreiung einzudämmen. So ist beispielsweise nicht jeder Betrieb per se begünstigt. Ob man ein Unternehmen als begünstigungsfähig einstuft, richtet sich unter anderem nach seiner Rechtsform und nach der Höhe der Beteiligung des Übertragenden an dem Unternehmen.

Das Verschonungssystem für unternehmerisches Vermögen geht – ganz vereinfacht dargestellt – von Folgendem aus. Es teil das Vermögen des Unternehmens zunächst in zwei Oberkategorien auf: Zum einen gibt es das sogenannte begünstigte Vermögen. Das Gesetz versteht darunter in etwa das Produktiv-Vermögen, also jenes Vermögen, das dem Betrieb des Unternehmens dient. Daneben steht das sogenannte Verwaltungsvermögen. Damit sind die Vermögensgegenstände gemeint, bei denen der Gesetzgeber unterstellt, sie würden nicht dem Betrieb des Unternehmens, sondern eher der Vermögensverwaltung dienen. Nicht die Produktion, sondern die Vermögensanlage stehe hier entsprechend im Vordergrund. Hierunter fallen zum Beispiel vermietete Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 Prozent, Kunst, Bargeld, Wertpapiere sowie Forderungen.

Den begünstigten Teil des Betriebsvermögens kann man unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 Prozent steuerfrei stellen. Das Verwaltungsvermögen hingegen durchläuft eine komplizierte Berechnung, im Rahmen derer das Verschonungssystem Schulden verrechnet und besondere Abschläge vornimmt, etwa Umqualifizierungen in begünstigtes Vermögen. Der nach diesen Berechnungen verbleibende Teil des Verwaltungsvermögens unterliegt in vollem Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuer, also greift auch das Verschonungssystem nicht auf ihn zu.

Im Rahmen dieser Berechnung spielt das sogenannte junge Verwaltungsvermögen eine besondere Rolle. Alle Vermögensgegenstände, die zum eben skizzierten Katalog des Verwaltungsvermögens gehören und dem Betrieb weniger als zwei Jahr zuzurechnen sind, werden separiert. Sie werden weder mit Schulden verrechnet, noch in begünstigtes Vermögen umqualifiziert. Im Gegenteil: Sie unterliegen ausnahmslos und in vollem Umfang der vollen Besteuerung. Hintergrund ist die typisierende Annahme, solches Vermögen würde nur deshalb in das Unternehmen überführt, um es steuerfrei übertragen zu können.