Familiengesellschaft, Teil 2 Welche Rechtsform für Familiengesellschaften die richtige ist

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Die GmbH als Familiengesellschaft

Am häufigsten ist die GmbH als Rechtsform unter den Kapitalgesellschaften für eine Familiengesellschaft anzutreffen. Denkbar ist natürlich auch eine Familiengesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, SE, UG oder in der Mischform einer KGaA.

Die GmbH zeichnet insbesondere aus, dass sie Kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und ihre Gesellschafter nicht persönlich haften. Weiteres Merkmal ist, dass sie ebenfalls in das Handelsregister eingetragen wird und auch hier keine Umschreibung des Grundbuchs bei Gesellschafterwechsel nötig ist. Darüber hinaus gibt es bei der GmbH kein Sonderkündigungsrecht für Minderjährige, außerdem verbleiben die Erträge bis zur Ausschüttung auf GmbH-Ebene (Thesaurierung).

Als Nachteile der GmbH sind die Buchführungs- und Publizitätspflichten zu verbuchen. Außerdem können GmbH-Anteile nur notariell übertragen werden. Bei Immobilienübertragungen fallen im Regelfall Grunderwerbsteuern an.

Eine Sonderform der Familiengesellschaft stellt die Familienstiftung dar, auf die hier nicht näher eingegangen wird. Bei der Familienstiftung wird das Vermögen in eine Stiftung eingebracht und die Familienmitglieder werden nicht Gesellschafter oder Eigentümer, sondern Destinatäre und profitieren so von einem Teil der Erträge des Vermögens.

Bei der Gründung einer Familiengesellschaft ist die richtige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags von entscheidender Bedeutung. In der Praxis werden in diesem Zusammenhang häufig folgende Vertragsklauseln umgesetzt:

Da eines der Hauptmotive jeder Familiengesellschaftsgründung der Wunsch nach einer Vererbung nur innerhalb der Blutlinie und des Schutzes vor Familienfremden ist, kommen einer Nachfolgeklausel, einer Ehevertragsklausel sowie einer Pflichtteilsklausel besondere Bedeutung zu. In der Nachfolgeklausel sollte die Vererbbarkeit und Übertragbarkeit so eingeschränkt werden, dass nur der gewünschte Personenkreis Gesellschaftsanteile erhalten kann. In einer Personengesellschaft bieten sich hierfür insbesondere eine qualifizierte Nachfolgeklausel und eine Eintrittsklausel an. Bei Kapitalgesellschaften bieten sich dafür die Einziehungs- und Abtretungsklausel an.