Familiengesellschaft, Teil 2 Welche Rechtsform für Familiengesellschaften die richtige ist

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Stirbt ein Kommanditist, so besteht die KG fort und der Erbe des Verstorbenen wird kraft Gesetzes, also ohne dass es einer Nachfolgeklausel bedarf, neuer Kommanditist. Aufgelöst würde die Gesellschaft nur, sofern es keinen Kommanditisten mehr gäbe.

Viele Mandanten möchten jedoch, dass keiner der Gesellschafter persönlich haftet und trotzdem die Vorteile einer Personengesellschaft wie die transparente Besteuerung oder die Einschränkbarkeit der Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen nutzen. In solchen Fällen empfehlen sich die GmbH & Co. KG und die UG & Co. KG. Bei diesen Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaft ist die UG beziehungsweise die GmbH Komplementär der KG. Dadurch erreicht man, dass keines der Familienmitglieder als Gesellschafter in die persönliche Haftung kommt.

Die GmbH & Co. KG ermöglicht auch die Gründung einer Ein-Mann-Personengesellschaft zur Vorbereitung auf zukünftige Übertragungen an die nächste Generation. Der heutige Vermögensinhaber wird gleichzeitig Inhaber der Komplementär-GmbH und einziger Kommanditist. Dies erlaubt anders als bei anderen Rechtsformen die Gründung einer Gesellschaft allein, ohne bereits weitere Personen aufnehmen zu müssen.

Bei Gründung einer GmbH & Co. KG oder einer UG &Co. KG ist jedoch darauf zu achten, dass diese im klassischen Ansatz ertragsteuerlich gewerblich geprägt ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Ist neben der GmbH auch ein Kommanditist zur Geschäftsführung berechtigt, ist sie wieder „entprägt“. Dann ist entscheidend, welcher Tätigkeit sie nachgeht, also im Fall der Familiengesellschaft im Regelfall „vermögensverwaltend“.

Im Gegensatz zu GmbH-Anteilen können Kommanditanteile freihändig, sprich ohne Notar übertragen werden. Grundsätzlich bedürfte die Übertragung von GmbH- oder UG-Anteilen einer GmbH & Co. KG bzw. UG & Co. KG der notariellen Form. Das kann jedoch dadurch umgangen werden, dass die KG alleiniger Gesellschafter der vollhaftenden GmbH oder UG wird. Das wird auch als Einheitsgesellschaft bezeichnet. Auf diese Weise müssen bei einer GmbH & Co. KG zukünftig nur noch Kommanditanteile übertragen werden und es bleibt bei der freihändigen Übertragung.

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Darüber hinaus zeichnet sich die (GmbH & Co.) KG im Vergleich zur GbR dadurch aus, dass diese im Handelsregister eingetragen wird und hierdurch kein Problem des Vertretungsnachweises in der Außenwirkung entsteht. Der Handelsregisterauszug genießt öffentlichen Glauben. Weiteres Kennzeichen ist, dass die KG im Grundbuch als Immobilieneigentümer eingetragen wird und so ein Gesellschafterwechsel nicht zu Änderungsaufwand in den Grundbüchern führt. Außerdem, wenn auch teilweise in der Literatur umstritten, steht dem Minderjährigen bei Eintritt in die Volljährigkeit als Kommanditist kein Sonderkündigungsrecht zu. 

Die vermögensverwaltende KG ist als „Kaufmann“ nach Handelsrecht grundsätzlich verpflichtet eine Handelsbilanz zu erstellen. Im Steuerrecht ergibt sich diese Verpflichtung nicht und es ist nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen. Maßgeblich ist hier die steuerrechtliche Vorgabe. Damit entfällt die Bilanzierungspflicht. Bei der UG & Co. KG und der GmbH & Co. KG ist das anders: Sie sind im Gegensatz zur KG bilanzierungs- und publizitätspflichtig, da sie eine Kapitalgesellschaft enthalten. Entsprechend müssen Sie ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Deshalb muss genau abgewogen werden, was für die Familie wichtiger ist: Die Freistellung von der persönlichen Haftung oder die Freistellung von Buchführungs- und Publizitätspflichten. Meist wird in solchen Fällen zu Gunsten der Haftungsfreistellung entschieden.