Ab dem 29. Januar 2019 Jetzt geschlossene Ehen fallen unter die neue EU-Güterrechtsverordnung

Jörg Plesse ist Unternehmerberater, Financial und Estate Planner mit mehr als 20 Jahren Berufspraxis.

Jörg Plesse ist Unternehmerberater, Financial und Estate Planner mit mehr als 20 Jahren Berufspraxis. Foto: Christian Scholtysik / Patrick Hipp

Die EU-Güterrechtsverordnungen sind in Kraft getreten und für ab dem 29. Januar 2019 geschlossene Ehen und gleichgeschlechtliche Partnerschaften anwendbar.

Aber worum geht es überhaupt?

Das Leben ist in den vergangenen Jahrzehnten immer internationaler geworden. Immer mehr Menschen leben oder arbeiten im Ausland und heiraten grenzüberschreitend. Das ist mit Sicherheit eine Bereicherung für die Betroffenen. Die grenzüberschreitenden Ehen werfen jedoch insbesondere im Scheidungsfall und beim Beenden des Güterstandes rechtliche Fragen auf. Gilt deutsches Recht für die Ehe, lebt ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde. Bei einer binationalen, grenzüberschreitenden Ehe oder bei einer Eheschließung im Ausland muss jedoch festgestellt werden, ob überhaupt deutsches Recht oder das eines anderen Staates anzuwenden ist und ob ein deutsches oder ausländisches Gericht zuständig ist.

Das hat bisher jeder Staat in seinem eigenen Internationalen Privatrecht autonom geregelt. Entsprechend konnte es leicht zu Situationen kommen, in denen sich im Streitfall die Gerichte verschiedener Staaten für zuständig erklärten und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, wessen Recht anzuwenden ist.

Deshalb gab es schon länger Bestrebungen, die Frage der Zuständigkeit innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Aus dem Grunde verabschiedete man die sogenannte Ehegüterrechtsverordnung und die Verordnung über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften. In Kraft getreten sind die beiden Verordnungen bereits am 28. Juli 2016. Anzuwenden sind sie jedoch erst auf Ehen und eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden oder die nach diesem Datum eine güterrechtliche Rechtswahl treffen, also in einem Ehevertrag das anwendbare Recht vereinbaren. An den europäischen Güterrechtsverordnungen nehmen alle EU-Staaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands, Dänemarks, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei und Ungarns teil.

Die europäischen Güterrechtsverordnungen gelten für Fragen des ehelichen Güterstands. Der eheliche Güterstand wird in den Verordnungen als „sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten“ definiert. Nicht geregelt werden Fragen über das Bestehen, die Gültigkeit oder Anerkennung der Ehe, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt oder die Vererbung.

Das anwendbare Recht bestimmt sich nun vorrangig nach dem Recht des Staates in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nur hilfsweise wird an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft. Das bedeutet, dass zum Beispiel für ein deutsches Paar, das nach der Heirat seinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Paris hat, französisches Güterrecht gilt.

Die europäischen Güterrechtsverordnungen sehen jedoch eine weitgehende Rechtswahlmöglichkeit der Ehegatten für das Güterrecht vor. So können die künftigen Ehegatten für das Güterrecht das Recht folgender Staaten wählen:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten oder künftigen Ehegatten oder einer von Ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, oder
  • das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

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Die Rechtswahl kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung erfolgen und geändert werden. Mindestanforderung ist grundsätzlich die Schriftform. Haben die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Mitgliedstaat, so sind dessen Formvorschriften über die Vereinbarung zum ehelichen Güterstand zu beachten. Haben Sie zum Beispiel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Diese Rechtswahlmöglichkeit sollte bei entsprechendem Auslandsbezug genutzt werden, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Haben zwei Deutsche vor dem 29. Januar 2019 geheiratet und zum Zeitpunkt der Eheschließung und danach gemeinsam in Paris gelebt, so gilt aus deutscher Sicht für ihre Ehe aufgrund der gleichen Staatsangehörigkeit grundsätzlich deutsches Güterrecht. Haben die beiden stattdessen am 29. Januar 2019 oder später geheiratet und ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Paris begründet, gilt für die Ehe französisches Güterrecht. Falls die Eheleute stattdessen deutsches Güterrecht für ihre Ehe wünschen, müssen sie einen Ehevertrag machen und deutsches Güterrecht wählen.

Weitere Details und Gestaltungsmöglichkeiten zum Thema EU-Güterrechtsverordnungen und binationale Ehen können Sie dem 2. Teil dieses Artikels entnehmen, der demnächst online erscheinen wird.



Über den Autor:
Jörg Plesse ist Unternehmerberater sowie Financial und Estate Planner mit mehr als 20 Jahren Berufspraxis. Seine Schwerpunkte liegen in der Nachfolgeberatung für Unternehmer und sehr vermögende Mandanten sowie im Stiftungsmanagement. Er hat aus seiner Tätigkeit bei mehreren Banken langjährige Erfahrung in den Bereichen Family Office, Wealth Management und Unternehmernachfolgeberatung. Daneben arbeitet er als freiberuflicher Dozent und Fachautor.

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