III. Die Handelbarkeit
Krypto-Wertpapiere in Sammeleintragung nehmen, anders als von einem Zentralverwahrer verwahrte Zentralregister-Wertpapiere, gemäß Gesetzentwurf nicht am Effekten-Giroverkehr teil. Da für den Handel an einem geregelten Markt, einem multilateralem Handelssystem (MTF) oder einem organisiertem Handelssystem (OTF) gemäß Central Securities Depository Regulation (CSDR) aber eine Einbuchung im Effektengiro erforderlich ist, können Krypto-Wertpapiere nicht an diesen Handelsplätzen getradet werden.
Daraus folgt, dass Anleger sie lediglich Over-the-Counter (OTC) oder, abhängig von den Bestimmungen der jeweiligen Börse, in deren Freiverkehr handeln...
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III. Die Handelbarkeit
Krypto-Wertpapiere in Sammeleintragung nehmen, anders als von einem Zentralverwahrer verwahrte Zentralregister-Wertpapiere, gemäß Gesetzentwurf nicht am Effekten-Giroverkehr teil. Da für den Handel an einem geregelten Markt, einem multilateralem Handelssystem (MTF) oder einem organisiertem Handelssystem (OTF) gemäß Central Securities Depository Regulation (CSDR) aber eine Einbuchung im Effektengiro erforderlich ist, können Krypto-Wertpapiere nicht an diesen Handelsplätzen getradet werden.
Daraus folgt, dass Anleger sie lediglich Over-the-Counter (OTC) oder, abhängig von den Bestimmungen der jeweiligen Börse, in deren Freiverkehr handeln könnten. Durch die eingeschränkte Handelbarkeit erhöht sich auch die Gefahr, dass Krypto-Wertpapiere am Grauen Kapitalmarkt emittiert werden, auf dem Transparenz und Anlegerschutz nicht wie auf regulierten Handelsplätzen gewährleistet sind.
Wo und wie der Handel im Sekundärmarkt stattfindet, dürfte auch mit dem Führer des Krypto-Wertpapierregisters zusammenhängen. So liegt es aufgrund der (zu erwarteten) Ausgestaltung des Krypto-Wertpapierregisters auf Basis einer (permissioned) DLT nahe, auch den Handel über die DLT zu organisieren und interessierte Marktteilnehmer, beispielsweise Broker, als Knotenpunkt (Node) aufzunehmen. Als Distributed Ledger wird eine dezentrale Datenbank bezeichnet, die Nodes des Netzwerks eine gemeinsame Schreib- und Leseberechtigung erlaubt und bei der ohne eine zentrale Instanz neue Einträge in der Datenbank vorgenommen werden können.
Bei Krypto-Wertpapieren würde dies bedeuten, dass auf jedem Node die jeweilige Eigentums- und Transaktionshistorie gespeichert ist. Der Krypto-Wertpapierregisterführer würde in diesem dezentralen Netzwerk lediglich als Gatekeeper fungieren, der auf Grundlage von ihm aufgestellten Regeln festlegt, welcher Marktteilnehmer sich für die Aufnahme in die permissioned Distributed-Ledger als Node qualifiziert und somit am Handel der Krypto-Wertpapiere teilnehmen darf. Dabei ermöglicht die DLT mangels Notwendigkeit einer zentralen Instanz wie einer Börse einen direkten Handel zwischen den verschiedenen Knotenpunkten zur Eintragung von Transaktionen in der Datenbank. Dabei würden die Krypto-Wertpapiere, vereinfacht ausgedrückt, über die Private Keys für die Übertragung freigeschaltet und im Anschluss mittels Public Keys übertragen werden.
Ein Handel von digitalen Wertpapieren über eine Blockchain als zugrundeliegender Technologie, die im Regelfall eine unpermissoned DLT (mit grundsätzlich in der Anzahl unbegrenzten Nodes) darstellt, dürfte in der Praxis aufgrund des rechnerisch deutlich aufwendigeren Konsensverfahrens gegenüber einer permissioned DLT nicht erfolgen.
IV. Die Abwicklung
Während beim Kauf eines verbrieften Wertpapiers Trade und Post-Trade sauber voneinander zu unterscheiden sind, deutet einiges darauf hin, dass der Handel und die Abwicklung bei digitalen Wertpapieren näher aneinanderrücken werden. Das liegt in der Natur der DLT begründet.
Der Trade wird durch ein Zustimmungsverfahren innerhalb des Netzwerks abgeschlossen, in welchem anhand der Transaktionshistorie von den Netzwerkteilnehmern und sonstigen Consensus-Mechanismen, etwa dem Notary Service von Corda, bestätigt werden muss, dass der Verkäufer die benötigen digitalen Wertpapiere und der Käufer ausreichend liquide Mittel für den Trade besitzt. Nach Abschluss dieses Konsensverfahrens würde, gegebenenfalls durch Smart Contracts, eine automatische Lieferung der „Stücke“ durch entsprechende Buchungen im Krypto-Wertpapierregister erfolgen. Die geänderte Transaktionshistorie würde auf allen Nodes automatisch synchronisiert werden. Bei einer Spot-Transaktion wären Clearinghaus und auch Zentralverwahrer dann nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Ausmaß von Nöten, da durch die enge zeitliche Abfolge zwischen Trading, Settlement und Clearing sowie durch die auf allen Nodes gespeicherte Transaktionshistorie das Kontrahenten-Risiko entsprechend abgeschwächt wird.
Anders könnte die Sachlage bei gewissen Termingeschäften sein, in denen zwischen Trade und Abwicklung die Zeitspanne nicht reduziert würde und somit nach wie vor Kredit- und Kontrahenten-Risiken bestehen. Auch bei grenzüberschreitenden Geschäften kann die DLT zu einer Vereinfachung bei gleichzeitig erhöhter Sicherheit und verringertem Abstimmaufwand führen.
Erwähnenswert ist auch die kürzlich erfolgreich getestete Abwicklung von DLT-basierten digitalen Wertpapieren in Zentralbankgeld zwischen der Deutschen Börse, der Deutschen Bundesbank, der Bafin und weiteren Marktteilnehmern. Durch eine sogenannte Trigger-Lösung konnten die DLT-basierten Wertpapiere über einen Transaktionskoordinator in Target 2, dem Zahlungsverkehrssystem des Eurosystems, abgewickelt werden. Mit der erfolgreichen Abwicklung wurde gezeigt, dass auch Distributed-Ledger-Technologien mit dem konventionellen Zahlungsverkehr zusammenarbeiten können und eine Abwicklung in Zentralbankgeld schon vor der Einführung von digitalem Zentralbankgeld (CBDC) möglich ist.
Bei dem Test wurde eine Bundesanleihe mit 10-jähriger Laufzeit emittiert, deren Primär- und Sekundärmarkttransaktionen auf der DLT abgewickelt wurden. Diese Form der Abwicklung könnte sich schon relativ kurzfristig durchsetzen, jedenfalls vor der offiziellen Einführung von CBDC. Somit könnten Kostenersparnisse beim Settlement auch schon ohne CBDC realisiert werden.