Der 10. März 2021 war für Finanzinstitute kein Tag wie jeder andere. Zu diesem Zeitpunkt traten mit der EU-Offenlegungsverordnung weitreichende Regularien in Kraft, die die Arbeit der Finanzbranche in Zukunft stark verändern. Diese erste Stufe des EU-Aktionsplans zwingt Banken und Vermögensverwalter darzulegen, wie nachhaltig ihre Investments sind. Der erste Schritt zu einer nachhaltigen Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft ist damit getan – und weitere werden folgen.
Asset Manager müssen seither für ihre Produkte Transparenz über deren Nachhaltigkeit schaffen und für nachhaltige Produkte erhöhte Reporting-Anforderungen erfüllen. Diese Klassifizierung der Fonds wiederum hat weitreichende Folgen für Vermögensverwalter und ihre Strategien: Mancher Investmentansatz steht nun auf dem Prüfstand, zumal die Gefahr besteht, dass er von Investoren nicht mehr erwünscht sein wird. Darüber hinaus folgen bald weitere Regulierungen der EU, die weit über die bisher in Kraft getretene Transparenzoffensive hinausgehen werden.
Was ist neu
Deshalb sollten Asset Manager sich jetzt die Anforderungen der EU genau vor Augen führen, um etwaigen Nachholbedarf festzustellen und ihre nächsten Schritte genau planen zu können. Dafür ist es zuerst einmal wichtig, die Hintergründe der EU-Regularien genau zu verstehen. Deren erklärtes Ziel für den Finanzmarkt ist es, Kapitalströme in nachhaltige Investments umzulenken. Die Kategorisierung von Finanzprodukten über die Offenlegungsverordnung ist ein erster Schritt, begleitet von weiteren Regularien, unter anderem auch der geplanten Einführung von Eco-Labels.
Nach dem Willen der Aufseher soll außerdem das Risikomanagement Nachhaltigkeit einbeziehen. Damit nimmt die Regulierung vor allem auch institutionelle Anleger und Vermögensverwalter in die Pflicht. Ein übergeordnetes Ziel der EU ist darüber hinaus, Transparenz und Langfristigkeit auf den Finanzmärkten zu fördern, weshalb unter anderem nachhaltige Unternehmensführung künftig belohnt wird.
Was also sehen die ESG-Regularien genau vor? Die Offenlegungsverordnung teilt die Produkte von Banken und Vermögensverwaltern in verschiedene Kategorien ein. Für diese gelten dann unterschiedliche Anforderungen, beispielsweise beim Reporting. Die wesentlichen Kategorien sind dabei die Produkte nach den Artikeln 6, 8 und 9.
Artikel-6-Fonds, wie der neue Sprachgebrauch genutzt wird, folgen keiner spezifischen Nachhaltigkeitsstrategie im Investmentprozess und lassen sich somit auch im Verbändekonzept als „nicht nachhaltig“ einstufen. Aktuell ist es möglich, im Investmentansatz keine Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen, nach Artikel 6 sogenannte Explain-Produkte. Dies wird jedoch nur solange möglich sein, bis die EU die Regulierungen für das Berücksichtigen von Nachhaltigkeitsrisiken umsetzt.
Für sogenannte Comply-Produkte nach Artikel 6 finden die Nachhaltigkeitsrisiken schon jetzt über Ausschlusslisten Berücksichtigung ebenso über das Verankern im Investmentprozess. Gerade dieses Produktspektrum dürften sich potenzielle Investoren, die auf das Thema Nachhaltigkeit Wert legen, ansehen und entsprechend eine Investition genauer analysieren.