Verkauf aus Erbengemeinschaft Bundesfinanzhof kippt Einkommenssteuer bei geerbten Immobilien

Reetdachhäuser in Kampen auf Sylt

Reetdachhäuser in Kampen auf Sylt: Ein neues BFH-Urteil dürfte Immobilienbesitzer aus einer Erbengemeinschaft freuen. Foto: Imago Images/Chris Emil Janßen

Dieses Urteil wird Immobilienerben freuen: Wer eine Immobilie aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft verkauft, muss künftig keine Einkommensteuer zahlen. Das entsprechende Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) (IX R 13/22) wurde am 17. Januar veröffentlicht. Der BFH tritt damit entgegen der Praxis der Finanzverwaltung und ändert auch seine bisherige Rechtssprechung.

Dem Urteil war folgender Streitfall vorausgegangen: Der Steuerpflichtige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft, die im Jahr 2015 mehrere Immobilien geerbt hatte. 2017 kaufte der Mann die Anteile der Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte dann die Immobilien.

Haltefrist unterschritten – aber keine Anschaffung

Das Finanzamt sah darin ein privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt) und besteuerte den Verkauf gemäß Einkommensteuergesetz, weil zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie weniger als zehn Jahre, sogar nur wenige Monate lagen. Das Finanzgericht München bewertete das genau so, weshalb der Erbe Revision beim BFH einlegte.

Der oberste Gerichtshof gab dem Verkäufer nun recht. Die Begründung: Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass die veräußerte Immobilie zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei nicht der Fall, wenn Vermögensanteile aus einer Erbengemeinschaft gekauft würden. Damit änderte der BFH seine bisherige Rechtssprechung.

 

Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass eine Erbengemeinschaft nicht mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) vergleichbar sein. Personengesellschaften unterlägen anderen steuerrechtlichen Regeln.

Allgemeinwirkung entfaltet das Urteil allerdings noch nicht. Das Bundesfinanzministerium könnte das Urteil noch mit einem Nichtanwendungserlass aushebeln. Geschieht dies nicht, wird das Urteil im nächsten Bundessteuerblatt veröffentlicht und die Finanzverwaltung wird es künftig auch bei anderen Fällen anwenden.

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