Betriebsrente ohne Garantien, Teil 2 Das Grundgerüst von Sozialpartnermodellen

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Bewegt sich der Kapitaldeckungsgrad für das Kollektiv der Rentner in diesem Schwankungskorridor, bedarf es keiner Rentenerhöhung oder Rentenreduzierung. Wird die Untergrenze von 100 Prozent unterschritten, ist zwingend eine Rentenreduzierung vorzunehmen. Dies ist so umzusetzen, dass nach der Rentenreduzierung wiederum ein Kapitaldeckungsgrad von 100 bis 125 Prozent erreicht wird.

Dabei empfiehlt es sich, einen Kapitaldeckungsgrad von ausreichend weit über 100 Prozent anzustreben, damit die Gefahr einer unmittelbar nachfolgenden erneuten Rentenreduzierung gering bleibt. Zudem sollte die Asset-Allokation überdacht und erforderlichenfalls geeignet geändert werde. In der nachfolgenden schematischen Darstellung stellen die blaue und die grüne Kreislinie schematisch den oberen und unteren Rand des neuen initialen Schwankungskorridors nach Rentenreduzierung dar.

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Wird der Schwankungskorridor nach oben durchbrochen, übersteigt also der Kapitaldeckungsgrad 125 Prozent, sind die Renten zwingend zu erhöhen. Nach der Erhöhung ist eine weitere gesetzliche Vorgabe zu beachten: Der Kapitaldeckungsgrad nach Erhöhung der Renten muss dann anfänglich zwischen 110 und 125 Prozent liegen. Mit dieser erhöhten Untergrenze soll vermieden werden, dass sämtliche Puffer für eine Rentenerhöhung verbraucht werden. In der folgenden schematischen Abbildung stellen die blaue und grüne Kreislinie den nach Rentenerhöhung neuen initialen Schwankungskorridor dar.

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