Betriebsrente ohne Garantien, Teil 2 Das Grundgerüst von Sozialpartnermodellen

Seite 3 / 4

Tarifvertragliche Regelung und spezielle Pflichten der durchführenden Einrichtungen

Die vorstehend skizzierten Handhabungen und Vorgehensweisen insbesondere im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Arten von Puffern sollten zum Start eines Sozialpartnermodells zwingend geregelt sein. Nur mit transparenten und vorausschauenden Regelungen lassen sich etwaige Streitigkeiten um die spätere Verteilung von Geld in gegebenenfalls ökonomisch kritischen und damit auch mental angespannten Situationen vermeiden. Darüber hinaus bedarf es für die effiziente und kostensparende Verwaltung einer durchführenden Einrichtung ebenfalls klarer Regeln und Vorgaben.

Die Praxis wird entscheiden, an welcher Stelle derartige detaillierte Regelungen vereinbart werden:

  • Im Tarifvertrag: Das kann dazu führen, dass Tarifverträge angepasst werden müssen. Somit käme es immer wieder zwischen den Sozialpartnern zu Verhandlungen auf der tarifvertraglichen Ebene, speziell bei Veränderungen für die Kapitalanlagestrategie.
  • Alternativ können detaillierte Regelungen auch in der Vereinbarung, die die Tarifvertragsparteien mit der durchführenden Einrichtung zur Umsetzung des Sozialpartnermodells schließen, fixiert werden.

Darüber hinaus wird die Praxis entscheiden, an welcher Stelle starre Vorgaben und an welcher Stelle Entscheidungsspielräume/Flexibilitäten, wie sie beispielsweise in der Kapitalanlage benötigt werden, festgelegt werden. Bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen hat die durchführende Einrichtung der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Vereinbarung selbst sowie den zugrundeliegenden Tarifvertrag vorzulegen.

Darüber hinaus ist sie verpflichtet, vor dem Abschluss der Vereinbarung zur Durchführung eines Sozialpartnermodells zu prüfen, ob die Durchführung der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigen Beitragszusage mit den aufsichtsrechtlichen Regeln vereinbar ist. Auch das Ergebnis dieser Prüfung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Sobald also die Tarifverhandlungen einen gewissen (frühen) Reifegrad erreicht haben, erscheint es sinnvoll, entsprechenden fachlichen Rat zur grundsätzlichen und auch detaillierten Ausgestaltung einzuholen: von Aspekten der Administrationsfähigkeit über die Einhaltung rechtlicher und regulatorischer Anforderungen bis hin zur Ausgestaltung der Kapitalanlage. Dies kann die Umsetzung beschleunigen und die Qualität sowie die Akzeptanz der Umsetzung erhöhen.

Auch im laufenden Betrieb hat die durchführende Einrichtung der Aufsichtsbehörde zusätzlich zu den bestehenden Berichtspflichten weitere Berichte zu übermitteln. Zu den erforderlichen Angaben gehören die Höhe des Kapitaldeckungsgrades, die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Rentenhöhe und das Ausmaß etwaiger Anpassungen der lebenslangen Zahlungen, sowie die diesen Anpassungen zu Grunde liegenden Annahmen und Methoden. Damit ist ein besonderes Augenmerk auf das Risikomanagement und das Informationsverhalten der durchführenden Einrichtung zu legen (vgl. hierzu die Paragraphen 39 - 42 PFAV).