Betriebsrente ohne Garantien, Teil 2 Das Grundgerüst von Sozialpartnermodellen

Klaus Friedrich arbeitet seit Januar 2013 als Director bei Deloitte.

Klaus Friedrich arbeitet seit Januar 2013 als Director bei Deloitte. Foto: Deloitte

Betriebsrentenspezialist Klaus Friedrich beschäftigt sich bei der Unternehmensberatung Deloitte immer wieder mit der Ausgestaltung von Pensionsplänen. In einem Gastbeitrag für das private banking magazin ging er bereits der Frage auf den Grund, welche Rolle sogenannte Sozialpartnermodelle in der Ruhestandsplanung übernehmen können.

Die Vorgängerkoalition der aktuellen Großen Koalition hatte mit Wirkung zum 1. Januar 2018 im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) die Möglichkeit zur Gestaltung von Sozialpartnermodellen geschaffen. Seitdem können Tarifvertragsparteien eine betriebliche Altersversorgung (bAV) in der Form einer reinen Beitragszusage vereinbaren. Bislang wurde in der Bundesrepublik aber noch kein Sozialpartnermodell umgesetzt. Viele Arbeitnehmer sehen das neue Rentenkonzept mit einer reinen Beitragszusage kritisch, denn es verzichtet auf Rentengarantien. Die Rente kann unter Umständen sinken.

Nun setzt Friedrich seine Analyse fort und erläutert unter anderem tarifvertragliche Regelung und spezielle Pflichten, die auf die durchführenden Einrichtungen zukommen, wenn sie eine Betriebsrente in Form des Sozialpartnermodells anbieten möchten.

Deckungsrückstellung der Rentenempfänger und Schwankungskorridor

Die Deckungsrückstellung der Rentenempfänger wird retrospektiv gebildet, entspricht also dem vorhandenen Versorgungsvermögen. Die Berechnung des Barwerts der an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen folgt den in der Pensionsfondsaufsichtsverordnung (PFAV) festgelegten Grundsätzen (vgl. hierzu Paragraph 36 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Paragraph 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 PFAV).

Rechnet man nun für den Neurentner den Barwert der aus dem ihm zuzuordnenden Kapital resultierenden Rentenleistungen mit den wie vorstehend festgelegten Rechnungsgrundlagen, so entspricht der Quotient aus Deckungsrückstellung und Barwert der Leistung – der sogenannte Kapitaldeckungsgrad – exakt 100 Prozent. An dieser Stelle ermöglicht das Gesetz jedoch einen Pufferaufbau für die Rentner: Der Rechnungszins für die Ermittlung der Rente kann vorsichtiger als die erwartete Anlagerendite gewählt werden.

Dies führt dann dazu, dass die Rente niedriger ausfällt und der Barwert auf Basis der erwarteten Anlagerendite dieser geringeren Rente ebenfalls einen geringeren Wert annimmt. In der Folge ist der Kapitaldeckungsgrad größer als 100 Prozent. Um den Puffer jedoch nicht zu groß werden zu lassen, erlaubt das Gesetz nur einen maximalen Kapitaldeckungsgrad von 125 Prozent (nachfolgend mit den initialen Punkten für einen zunächst wachsenden und dann abnehmenden Rentnerbestand schematisch dargestellt).

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