Beteiligungen an Start-ups Das Einmaleins von Corporate Venture Capital

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Rechtliche Konstruktionen

Klassisches Corporate Venture Capital zielt immer auf eine Eigenkapitalbeteiligung an einem Start-up ab. Mit anderen Worten: Gestandene Unternehmen finanzieren die Entwicklung junger Unternehmen und erhalten dafür Geschäftsanteile oder Aktien, so dass sie je nach Rechtsform Gesellschafter oder Aktionäre sind.

Grundsätzlich könnten Unternehmen solche Beteiligungen selbst eingehen. Diese Form der Direktinvestition ist jedoch aus Haftungs- und steuerlichen Gründen selten. In der Regel wird eine Tochtergesellschaft errichtet, die das Investment hält. Hier haben sich mehrere Ausgestaltungen im deutschen Markt etabliert, die alle ihre Vor- und Nachteile haben. Welche rechtliche Konstruktion also für Mutterunternehmen strategisch und finanziell am besten ist, hängt als individuelle Entscheidung von verschiedenen Faktoren ab.

Im Fokus der Strukturierung sollten stets die Ziele stehen, die Unternehmen langfristig mit ihren Investitionen verfolgen. Die gewählte Struktur sollte daher vor allem zukunftsfähig sein, da eine spätere Umstellung schwierig beziehungsweise teilweise nicht ohne (steuerliche) Nachteile machbar ist und hohen Aufwand bedeutet.

  1. Das körperschaftliche Grundmodell

Die Grundstruktur eines körperschaftlich verfassten Corporate-VC-Modells besteht aus dem operativ tätigen Mutterunternehmen („Industrie AG“), das seinerseits Eigentümerin einer Tochter-GmbH („Corporate VC GmbH“) ist. Die Corporate VC GmbH tätigt die Investitionen in die Portfoliounternehmen. Veräußerungsgewinne, Dividenden und/oder Zinsen werden vom Portfoliounternehmen an die Corporate VC GmbH und durch diese an die Industrie AG weitergeleitet. Der Vorteil dieses Grundmodells besteht in der Haftungsabschirmung. Zudem ist das Portfoliounternehmen eine Ebene weiter von der Industrie AG entfernt, sollte es doch einmal negative Schlagzeilen geben. Der Nachteil besteht darin, dass mit der Corporate VC GmbH eine zweite Besteuerungsebene geschaffen wird. 

  1. Das Organschaftsmodell

In der Praxis mindestens ebenso häufig ist das Organschaftsmodell, in dem die Industrie AG und die Corporate VC GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag schließen, so dass sie ertragsteuerlich eine Organschaft bilden. Dadurch lässt sich der zweite Besteuerungstatbestand vermeiden. Nachteil dieses Modells ist, dass die Industrie AG und die Corporate VC GmbH durch den Ergebnisabführungsvertrag haftungsrechtlich eine Einheit bilden, so dass keine Haftungsabschirmung besteht. Dieses Haftungsrisiko mag allerdings vernachlässigbar sein, wenn sich die Corporate VC GmbH auf klassische Eigenkapitalfinanzierungen in Start-ups beschränkt.