Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 2 Wie Verkäufer versteuern, wenn die Option erlischt

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Ausübung der Kaufoption durch den Optionsnehmer

Beim Kauf einer Kaufoption setzt der Optionsnehmer auf steigende Preise des Basiswerts, um sich später einen niedrigeren Einkaufspreis des Basiswerts zu sichern. Entwickelt sich der Marktpreis des Basiswerts entsprechend den Erwartungen des Optionsnehmers, wird dieser die Kaufoption zum Fälligkeitszeitpunkt ausüben.

In diesem Fall ist der Optionsgeber verpflichtet, den Basiswert zu liefern beziehungsweise einen Barausgleich zu leisten. Bei Lieferung des Basiswerts liegt auf Ebene des Optionsgebers ein Veräußerungsgeschäft vor. Ist der Basiswert eine Aktie und wurde diese nach dem 31. Dezember 2008 im Privatvermögen des Optionsgebers erworben, erzielt der Optionsgeber unabhängig von der Haltedauer der Aktie einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust aus dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis, abzüglich der Anschaffungskosten der Aktie.

Ein Gewinn aus der Veräußerung der Aktie zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Die bei Abschluss des Optionsgeschäfts vom Stillhalter vereinnahmte Optionsprämie ist bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Veräußerung des Basiswerts nicht zu berücksichtigen.

Muss der Optionsgeber statt der Lieferung des Basiswerts einen Barausgleich leisten, ist dieser nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerlich unbeachtlich. Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf die zu leistende Zahlung des Optionsgebers nicht von der ursprünglich vereinnahmten Optionsprämie in Abzug gebracht werden.

Ausübung der Verkaufsoption durch den Optionsnehmer

Spiegelbildlich zur Kaufoption rechnet der Käufer einer Verkaufsoption mit sinkenden Preisen des Basiswerts. Liegt der Marktpreis des Basiswerts zum Fälligkeitszeitpunkt unter dem im Optionsgeschäft festgelegten Wert, wird der Optionsnehmer die Verkaufsoption ausüben, da er den Basiswert für einen höheren Preis im Vergleich zur aktuellen Marktsituation veräußern kann.

In diesem Fall ist der Optionsgeber verpflichtet, den Basiswert vom Optionsnehmer zu kaufen oder einen Barausgleich zu leisten. Liefert der Optionsnehmer den Basiswert, liegt beim Optionsgeber eine Anschaffung hinsichtlich des Basiswerts vor. Bei späterer Veräußerung des gelieferten Basiswerts ist die vereinnahmte Stillhalterprämie bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder –verlusts für Zwecke der Einkommensbesteuerung nicht zu berücksichtigen. Die steuerliche Belastung eines späteren Veräußerungsgewinns auf Ebene des Optionsgebers hängt von der Art des veräußerten Basiswerts ab.

Zahlt der Optionsgeber dem Optionsnehmer einen Barausgleich, mindert die zu leistende Zahlung laut Auffassung der Finanzverwaltung nicht die vereinnahmte Stillhalterprämie. Diese stellt nach dieser Auffassung einen einkommensteuerlich unbeachtlichen Vermögensschaden dar.